Zu den Fakten:Vielleser hat geschrieben: Aber gegen Berechnung eines angemessenen Aufpreises? Angefangen bei den Kosten für die nun erforderliche Refraktion, dann evtl. zwischenzeitlich eingetretene Listenpreisänderungen für den Glastyp in den nun verarbeiteten neuen Stärken, Bearbeitungsgebühren für diese "Sonderbearbeitung"- was auch immer. Da müsste doch eigentlich bei etwas gutem Willen, wenn eine berechtigte Garantiereklamation vorliegt, ein für beide Seiten vertretbarer Kompromiss machbar sein?
Sonst könnte das nämlich aus Kundensicht, wenn die Verhandlungen ganz beinhart ablaufen sollten, womöglich einen Nachgeschmack .......
Der EV erhält nach 1,5 Jahren ganz neue Gläser, ohne einen Cent dazuzuzählen.
Der Augenoptiker trägt bei der Verglasung das volle Bruchrisiko. D.h. er muss, solle ein Glas beim Einschliff kaputt gehen, die Kosten tragen.
Die Begriffe Verhandlungen und Kompromisse sind bei so einem Sachverhalt befremdlich.
Sehen wir mal den Vorschlag des Viellesers in einem anderen Kontext:
Gesetz den Fall die Gläser würden mit geänderten Stärke eingesetzt. Ein anderer Kunde erfährt von dieser Regelung und hat selbst eine Refraktionsänderung innerhalb von 2 Jahren, der verlangt dann auch einen Sonderpreis .......
Wo soll dann eine Grenze gezogen werden ?