Re: Urlaub für Tote
Verfasst: Montag 30. Juni 2014, 15:09
Eine Werkstück, das bestellt wurde, aber durch Ableben des Bestellers nicht mehr benötigt wird, muss deshalb auch von den Erben nicht mehr bezahlt werden, weil es ein Auftrag ist, der gemäß der Konformitätserklärung nur für den Verblichenen angefertigt wurde.
Außerdem kann die ordnungsgemäße Fertigung nicht mehr belegt werden, da der Besteller ja nicht mehr lebt.
Ginge ein Optikerbetrieb pleite, dem man Brillenaufträge sofort bei Bestellung (an-)gezahlt hat, dann würde dieses Geld auch in der Masse verschwinden, ohne je eine Brille dafür liefern zu müssen.
Außerdem kann die ordnungsgemäße Fertigung nicht mehr belegt werden, da der Besteller ja nicht mehr lebt.
[Quelle:Wikipedia]Nach § 641 BGB ist die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Der Unternehmer hat also vorzuleisten und bekommt seine Vergütung erst nach vertragsgemäßer Fertigstellung ohne wesentliche Mängel und Abnahme durch den Besteller. In bestimmten Fällen gibt es jedoch nach dem Gesetz (§ 632a BGB) oder vertraglicher Vereinbarung einen Anspruch auf Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungsteile.
Ginge ein Optikerbetrieb pleite, dem man Brillenaufträge sofort bei Bestellung (an-)gezahlt hat, dann würde dieses Geld auch in der Masse verschwinden, ohne je eine Brille dafür liefern zu müssen.