Also ich hab nochmal den ganzen fraglichen paragraphen abgedruckt...ich weiss nicht, ob ich nicht evtl. doch ne ausnahmeregelung gefunden habe...die fragliche stelle am ende habe ich blau markiert... Absatz 5 lässt dann wohl ne ausnahme zu oder bin ich jetzt verkehrt??
§ 4 Sehvermögen und Farbtüchtigkeit
(1) Die Augen sind einzeln auf ihre Sehschärfe für die Ferne mit Sehproben in einem
Abstand von 5 Metern, bei Kapitänen und Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes auch
auf die Sehschärfe für die Nähe mit Leseproben zu prüfen.
(2) Kapitäne und Besatzungsmitglieder des Decksdienstes müssen die notwendige
Sehschärfe und Farbtüchtigkeit nach Maßgabe der Nummern 1 und 2 besitzen. Es darf keine
Nachtblindheit vorliegen. Das Gesichtsfeld darf nur unerheblich eingeschränkt sein.
1. Die Sehschärfe muß ohne Korrektionsglas mindestens auf dem einen Auge 1,0 und auf
dem anderen Auge 0,5 oder auf jedem Auge 0,7 betragen. Eine Übersichtigkeit darf
weder plus 5,0 Dioptrien sphärisch noch plus 3,0 Dioptrien zylindrisch übersteigen.
Bei Nachuntersuchungen muß die Sehschärfe ohne oder mit Brille noch mindestens auf
dem einen Auge 0,7 und auf dem anderen Auge 0,5 betragen; die addierte Sehschärfe
beider Augen muß jedoch ohne Korrektionsglas 0,25 betragen; dabei muß auf dem
schlechteren Auge ausreichendes Orientierungsvermögen vorliegen.
2. Farbtüchtigkeit ist gegeben, wenn die Farbtafeln zweier anerkannter Systeme (z.B.
Farbtafeln nach Stilling/Velhagen, Ishihara oder Boström) richtig und schnell
erkannt werden. In Zweifelsfällen muß eine augenfachärztliche Untersuchung mit
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Farbtafeln und dem Anomaloskop eine normale Trichromasie mit einem Anomalquotienten
zwischen 0,7 und 1,4 ergeben.
Schiffsleute, die bei einer Nachuntersuchung den Anforderungen der Nummern 1 und 2
nicht mehr genügen, jedoch die in Absatz 3 vorgeschriebene Sehschärfe besitzen, sind
weiterhin für den Decksdienst tauglich, mit der Einschränkung, daß sie nicht als
Rudergänger oder auf dem Ausguck verwendet werden dürfen.
(3) Besatzungsmitglieder anderer Dienstzweige müssen mit Brille über eine Sehschärfe
auf dem einen Auge von 0,5 und auf dem anderen von 0,3 und ohne Korrektionsglas über
ausreichendes Orientierungsvermögen auf jedem Auge verfügen. Bleibt die Sehschärfe des
schwächeren Auges bei ausreichendem Orientierungsvermögen unter 0,3 und läßt sie sich
durch eine Brille nicht bessern, so muß das andere Auge eine Sehschärfe von 0,7 ohne
Korrektionsglas besitzen.
(4) Kapitäne oder Besatzungsmitglieder, deren Sehvermögen oder Farbtüchtigkeit vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung untersucht und als ausreichend befunden wurde,
aber nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, sind weiterhin
seediensttauglich, wenn ihr Sehvermögen und ihre Farbtüchtigkeit noch den Anforderungen
der ersten Untersuchung entspricht.
(5) Wird die vorgeschriebene Sehschärfe nur mit Brille erreicht, so ist dem
Untersuchten die Auflage zu erteilen, die Brille während des Dienstes ständig zu tragen
und eine Ersatzbrille mitzuführen.
§ 5