Häng Dich nicht am gewählten Begriff auf.., er war nur plakativ dafür gewählt, dass wir über die erlangten Daten unserer Kunden Stillschweigen zu wahren haben. Das verlangen schon die "Arbeits- und Qualitätsrichtlinien", die zwar rechtlich nicht verbindlich sind, aber unserem Kodex entsprechen.Obelix hat geschrieben: Optiker fallen nicht unter die heilbehandelnden Berufe. (Heilpraktiker übrigens auch nicht). Daher ergibt sich eine gesetzliche Schweigepflicht höchstens, wenn einem Arzt zugearbeitet wird, also z.B. ein Arztrezept vorgelegt wird.
Die Schweigepflicht darf und muss in bestimmten Fällen allerdings gebrochen werden. Nennt sich dann rechtfertigender Notstand. Das fängt schon bei einer unbezahlten Rechnung an, da ja ansonsten sogar die Tatsache, dass überhaupt ein Geschäftsverhältnis besteht, unter die Schweigepflicht fällt.
Ich könnte mir daher vorstellen, dass man Blindfische der Polizei bzw. Führerscheinstelle melden darf. Die Auswirkungen fürs Image stehen allerdings auf einem anderen Blatt...
Da der Gesetzgeber jedem von uns Persönlichkeitsrechte und das Recht auf eine Privatsphäre zubilligt, dürfen wir selbst dann, wenn wir unsere Kundenkartei an einen Nachfolger veräußern, dies nur mit Zustimmung eines jeden einzelnen Kunden tun. Bei Verkauf eines Ladengeschäftes gibts allerdings die Lösung des "2-Schrank-Modells".
Um jemanden bei der Führerscheinstelle als fahrantauglich anzuschwärzen, bräuchten wir also dessen Zustimmung.