Snipera hat geschrieben:Bin ich hier der einzige, der überrascht ist,ff
Bin kein Jurist, aber ich denke wie folgt:
a) Es liegt keine Sonderanfertigung vor.
b) Es liegt kein Medizinprodukt vor, das bestimmungsgemäß keimarm oder steril angewendet werden muß, deshalb keine Vorschriften für die Wiederaufbereitung.
c) Das Brillengestell ist Eigentum des Kunden und nicht der Krankenkasse, also kann der Kunde es weiterverkaufen. Wenn ein CE-Zeichen drauf ist, muß man (bzw. hier der gewerbliche Anbieter) davon ausgehen, daß die einschlägigen Vorschriften - also auch die, die aufgrund des MPDG gelten - seitens des Herstellers eingehalten wurden.
Rate dreimal hintereinander richtig, und du wirst den Ruf eines Experten haben.
(Laurence Johnston Peter (1919-90), amerik. Managementberater)