Man könnt ja auch einfach mal lesen, was andere Teilnehmer dieser Diskussion hier so schreiben, insbesondere wenn sie einen Link auf den Bußgeldkatalog Bayerns einstellen...
Nochmal:
5.000,- sind für den Betreiber des Geschäfts fällig, wenn er nicht sicherstellt, daß sein Personal Masken trägt.
150,- sind für den Kunden fällig, wenn er seine Maske abnimmt.
Abgesehen davon: aus der aktuellen Verordnung für Niedersachsen lese ich nur heraus, daß die Kunden Maske tragen müssen, nicht aber das Personal (Ausnahme: Dienstleistungen mit einem Abstand < 1,5 m).
In den gerade aktualisierten Hygienehinweisen des ZVA heißt es: "Vermeiden Sie den frontalen Kontakt zum Kunden, arbeiten Sie nach Möglichkeit von der Seite oder über Spiegel,
insbesondere dann, wenn der Kunde bei der Auswahl der Fassung den Mund-Nasenschutz abgelegt hat."
Also scheint der ZVA davon auszugehen, daß das Ablegen der Maske zur Brillenanprobe durchaus erlaubt ist.
Gleichzeitig hat aber derselbe ZVA vor kurzem (wenn ich mich recht erinnere) bei sämtlichen Bundesländern angefragt, ob der Kunde zur Brillenanprobe die Maske abnehmen darf - mit dem Ergebnis, daß die Länder das durchaus unterschiedlich sehen. Teilweise wird erwartet, daß der Kunde die Brillen alleine in einem separaten Raum anprobiert und nur dann/dort die Maske abnehmen darf...
Und "nein", ich kenne keinen Fall wie eingangs geschildert.
Rate dreimal hintereinander richtig, und du wirst den Ruf eines Experten haben.
(Laurence Johnston Peter (1919-90), amerik. Managementberater)