Hallo
hier muss ich Mairea wiedersprechen. Denn es gilt folgendes (Zitat Wikipedia)
Der Kaufvertrag ist in der Regel formfrei. Er kann also sowohl mündlich und schriftlich als auch durch konkludentes Handeln abgeschlossen werden. Nur bei bestimmten Kaufverträgen schreibt der Gesetzgeber eine besondere Form vor. Notarielle Beurkundung ist nach § 311b Abs. 1 BGB erforderlich beim Kauf von Immobilien (Grundstücke, Wohnungseigentum), nach § 15 Abs. 4 GmbHG beim Kauf eines GmbH-Anteils oder nach § 2371 BGB beim Erbschaftskauf.
Große und teure Sachen werden in der Praxis jedoch fast immer mit einem schriftlichen Vertrag verkauft (z. B. Autos).
Die Regeln des Kaufvertrages zählen hier auch für den Werksliefervertrag
Konkludentes Handeln bedeutet, das ich mir die Augen prüfen lasse, eine Fassung auswähle und mich zu den Gläsern beraten lasse. Alleine durch die Dienstleistung des Sehtestes sind schon Kosten entstanden.
Jetzt stellt sich die Frage, die die Anwälte prüfen müssen. Wer muss jetzt was beweisen. Vor dem Gesetz ist ein Werkliefervertrag zustande gekommen. Da keine Zeugen dabei waren und von keinen der beiden Seiten die Schriftform gewünscht wurde, steht Aussage gegen Aussage.
Was hat eigentlich gegen eine Finanzierung gesprochen? Das ist heute bei Gleitsichtbrillen in der Preisklasse durchaus üblich. Anscheinend hat der Optiker dieses Thema angeschnitten.
Gruß Optidi, der in einem Fall wie den Ihrigen nur eine Beratung mit Preisnennung als Information durchgeführt hätte. Den Sehtest und die endgültige Auftragsbesprechung wäre bei Ihren hoffentlich zweiten Besuch erfolgt.