Distel hat geschrieben:Rainer.Zufall hat geschrieben:
Meiner Kenntnis nach konnte der Optiker die Kosten der alten Gläser teils mit den neuen verrechnen (da sie von demselben Hersteller bezogen wurden).
Interessant wäre in dem Fall die Abschlussrechnung.
Was manche EV immer zu wissen meinen....
Also mal was ganz Internes zur Abwicklung der
Verträglichkeitsgantie mit Zeiss, wie es bei uns gehandhabt wurde.
Rückgabe der beanstandeten Brillengläser
Neubestellung mit Angabe der Lieferscheinnummer der Erstbestellung
Erhalt der neuen Brillengläser mit einen
Null-Lieferschein, d.h. ohne Berechnung, wenn die gewählte Glasvariante gleich oder günstiger war.
War die gewählte Glasvariante teuerer, in der Praxis bei uns die seltenere Variante, wurde der
Mehrpreis in Rechnung gestellt.
Wir haben also keinesfalls dem Kunden eine Rückerstattung vorenthalten.
Wichtig auch in dem Zusammenhang, sollte beim Glaswechsel eine Panne passieren, geht eine eventuelle erforderliche Neulieferung voll zu Lasten des Augenoptikers.
Zu der Abwicklung bei anderen Glasherstellern habe ich keine eigene Erfahrung, werde mich dazu auch nicht äußern.
Soweit ich das richtig verstehe, handelt es sich doch auch hier zunächst um eine Möglichkeit der Verrechnung:
Erhalt der neuen Gläser ohne Berechnung (unter angegebenen Bedingungen, welche bei mir vorlagen).
Von einer solchen Möglichkeit ging ich auch in meinem Fall aus (der Optiker erwähnte etwas derartiges kurz, aber nicht sehr verständlich).
Die Frage thematisierte lediglich, ob durch die Reklamation der Gläser eine "Nullsumme", ein Soll- oder ein Habensaldo für den Optiker entsteht.
Zur rechtlichen Situation allgemein:
Mir sind die allgemeinen Rechtsgrundlagen durchaus bekannt.
§ 651 BGB verweist auf die Anwendung der kaufrechtlichen Vorschriften, da es sich um einen Werklieferungsvertrag handelt.
Die Regelungen über die Gewährleistung finden sich in §§ 434 ff. BGB
Damit die Anspruchsregelungen gem § 437 BGB eingreifen, müsste insbesondere also ein Sachmangel gem § 434 BGB vorliegen.
Fraglich ist, wie bei einem Brillenkauf die "vereinbarte Beschaffenheit" zu beurteilen ist.
Dahingehend habe ich keine verbindlichen Ausführungen (insb: Urteile) gefunden und spekulierte darauf, dass eine Person hier im Forum evtl Aussagen treffen könnte.