Haben Sie eine Frage an den Augenoptiker zu Ihrer Brille. Stellen Sie hier Ihre Frage. (Hinweis: Wir haben hier keine Redaktion. Die Beantwortung Ihrer Fragen werden von Augenoptikern auf freiwilliger Basis durchgeführt. Es besteht kein Anspruch auf eine Beantwortung)
Hallo,
nach meinen durchwachsenen Erfahrungen mit Gleitsichtbrillen von Kr**s (Fassung auseinandergefallen nach 25 Monaten) und Ap***o (falsch eingesetzte Gläser, kleiner mittlerer Sichtbereich) möchte ich diesmal wirklich gute Gläser haben und zum guten Optiker gehen. Da ich grundsätzlich mit meiner jetzigen halboffenen Fassung zufrieden bin und sie noch ganz passabel aussieht (obwohl schon 2 Jahre alt), möchte ich das Geld lieber in die Gläser investieren.
Macht das Sinn? Oder fällt die Fassung dann kostenmäßig nicht mehr ins Gewicht? (Es müss keine Ray Ban oder Boss Fassung sein).
Gruß und Danke.
Henryk
Irren ist menschlich. Für die richtig schlimmen Sachen braucht es Computer. (Murphy's Law)
das problem ist die ersatzteilbeschaffung ausserhalb der garantiezeit und da machen dann die investition der gläser durchaus was aus.
daher lieber in eine neue fassung investieren, ob diese ins gewicht fällt ist relativ.
eine gute fassung dürfte zwischen 80 und 150 euro kosten, bei edleren materialien auch darüber.
unter 80 euro wird es schwierig eine vernünftige qualität zu finden, ausser sie ist reduziert, weil es ein vorjahresmodell ist, dann aber wieder die sitution mit der garantie zu beachten wäre.
Refraktionieren mit Spaß!? Refraktions-Teste für Tablet von iPadMeikel: Sehteste für iPad&Co Info http://www.optik-freise.deSpezialialist: Besser Sehen, Myopiemanagement mit Ortho-K oder Miosmart, sowie Orcam zertifiziert für LowVision.
Unter Umständen ist der Optiker, der Eine Brille verkauft hat im Garantiefall gezwungen, die Fassung einzusenden und reparieren zu lassen. Das bedeutet im einzalfall 1 - 2 Wochen ohne Brille auskommen zu müssen. Eine Ersatzbrille nennen aj leider die wenigsten ihr eigen.
ronja hat geschrieben:
Die Garantie beginnt ab Kaufdatum zu laufen. Die gesetzliche Gewährleistung beträgt 2 Jahre.
Garantie und Gewährleistung sind zwei Paar Schuhe
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ronja hat geschrieben:....
Die Garantie beginnt ab Kaufdatum zu laufen. Die gesetzliche Gewährleistung beträgt 2 Jahre.
Warum muss ich als Käufer dabei etwas beachten?
...
Gewährleistung und Garantie - Was sind die Unterschiede
Der übliche Sprachgebrauch vermischt beide Institute. Der nachfolgende Beitrag soll daher auf die Unterschiede aufmerksam machen und zu mehr Rechtssicherheit führen.
Gewährleistung (Mängelhaftung)
Die Gewährleistung oder Mängelhaftung (so nennt es das Gesetz) umschreibt die gesetzlichen Regelungen, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zur Seite stehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche versteckte Mängel, die erst später bemerkbar werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder Vereinbarung zwischen beiden Parteien auf 12 Monate verkürzt werden. Zu Gunsten eines Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer wird beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Bemerkt der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf den Mangel, so ändert sich die Beweislast, d.h. nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies. Bei Mangelhaftigkeit der Sache stehen dem Käufer die folgenden gesetzlichen Rechte zu:
o Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB),
o Rücktrittsrecht (§ 440; § 323; § 326 Abs. 5 BGB und die dort genannten Vorschriften),
o Minderung (§ 441 BGB),
o Anspruch auf Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften).
Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Die Nacherfüllung ist dabei das vorrangige Recht. Sie ist zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (Austausch, oder technisch: Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (bspw. Reparatur, technisch: Nachbesserung) möglich. Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich.
Garantie ist keine Gewährleistung!
Der übliche Sprachgebrauch vermischt fälschlicherweise beide Begriffe. Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die freiwillig vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist. Im Handel ist die Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden. Häufig wird sie jedoch mit dieser verwechselt.
Ein wichtiger Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht in folgendem:
• Garantie: sichert eine unbedingte Schadensersatzleistung zu (engl. guarantee)
• Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung (engl. warranty) ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden.
Ein Garantieversprechen ist damit eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers (Die Hersteller bieten ganz unterschiedliche Servicearten: Vor-Ort-Service, Direktaustausch, PickUp & Return, BringIn, usw.). Die Garantiezusage bezieht sich zumeist auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird.
Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Genaueres siehe oben. Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar – im Umfang oder der Zeitdauer – verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.
Viele Verbraucher werfen Garantie und Gewährleistung in einen "Topf". Doch das ist falsch. Grob kann man festhalten, dass Gewährleistung Sache der Händler ist, Garantie Sache der Hersteller. Während Händler zu einer Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, steht es den Herstellern frei, für ihre Produkte zu garantieren.
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da muss ich als Käufer eigentlich nichts beachten. Die Frist beginnt ab Kaufdatum.
Ob das jetzt Garantie oder Gewährleistung betrifft (dass das zwei paar Schuhe sind, ist mir sehr wohl bekannt). Und ich kenne auch die Unterschiede.
Wenn aber etwas kaputt ist und ich dem Verkäufer / Hersteller beweisen kann, dass dies schon beim Kauf fehlerhaft war, muss dieser Ersatz leisten. Wie er das macht, kann mir als Käufer egal sein.
Wenn der Hersteller in einem solchen Fall keine Ersatzteile für ein Modell mehr liefern kann, muss er anderweitig für Ersatz sorgen. Das kann ja nicht Kundenproblem sein.
Und bei einem Vorjahresmodell dann schon Probleme haben, wenn etwas kaputt ist - das hat einen faden Beigeschmack und für mich nicht akzeptabel. Wenn etwas verkauft wird, ob reduziert oder nicht, ob Vorjahr oder nicht, dann erwarte ich in einem Schadenfall dementsprechend Ersatz oder eben Reparatur.
Bei Technik erwarte ich das auch, wenn etwas kaputt ist, dass dies repariert wird. Dahingehend hatte ich noch nie Probleme. Und aber schon einige Garantie- oder Gewährleistungsfälle.
Und ja, einsenden ist klar. Aber dass ich als Kunde keine Ersatzbrille habe, dafür ist wiederum der Optiker oder Hersteller ja nicht verantwortlich. Das ist meine Verantwortung.
ronja hat geschrieben:
Ihr irritiert mich etwas sehr mit euren Aussagen.
Am Besten einfach mal richtig lesen.
Es ging darum, dass der TE neue Gläser in eine alte Fassung einsetzen lassen wollte.
Wir haben nur darauf hingewiesen, dass bei einem eventuellen Defekt an der Fassung keine Ersatzteile mehr lieferbar sein können.
Dann hat der TE neue Gläser aber keine Fassung.
Gruß Vidi "Geh nicht dahin, wo die Welle ist. Geh dahin, wo sie sein wird“ (Elmar Nordvisk)
ronja hat geschrieben:
Ihr irritiert mich etwas sehr mit euren Aussagen.
Am Besten einfach mal richtig lesen.
Mich habt ihr genauso irritiert wie Ronja, und ich glaube nicht, dass wir Blauen weniger sorgfältig lesen als ihr.
DI hat geschrieben:
DI Michael Ponstein hat geschrieben: ausser sie ist reduziert, weil es ein vorjahresmodell ist, dann aber wieder die sitution mit der garantie zu beachten wäre.
Damit suggeriert er für mich ganz eindeutig, dass ich als Kunde im Garantiefall Probleme zu befürchten habe, also überlegen sollte, ob ich von reduzierten Vorjahresfassungen lieber die Finger lasse. Wenn ich es falsch verstanden haben sollte, dürft ihr mich natürlich gern eines Besseren belehren!
Was das Argument des Einschickens im Reparaturfall angeht, stimme ich Ronja zu, das Bereithalten einer Ersatzbrille liegt in der Verantwortung des Kunden und hat mit Garantie/Gewährleistung nichts zu tun.
"Nicht jeder der träumen und tanzen kann ist ein TRAUMTÄNZER "... (c) by Klaus Nerlich
I want it all, I want it all, I want it all - and I want it NOW! (und wenn das nicht klappt: Time is on my side...)
Traumtänzerin hat geschrieben:Was das Argument des Einschickens im Reparaturfall angeht, stimme ich Ronja zu, das Bereithalten einer Ersatzbrille liegt in der Verantwortung des Kunden und hat mit Garantie/Gewährleistung nichts zu tun.
jaja, das sagen meine Kunden auch immer, aber wehe der Fall tritt ein, dann ist das meist ein doch viel größeres Geschrei...
Genau so habe ich das verstanden, und deswegen diese Nachfrage.
Und ich lese sehr wohl sorgfältig und richtig. Solche Unterstellungen finde ich etwas derb.
Traumtänzerin hat geschrieben:Was das Argument des Einschickens im Reparaturfall angeht, stimme ich Ronja zu, das Bereithalten einer Ersatzbrille liegt in der Verantwortung des Kunden und hat mit Garantie/Gewährleistung nichts zu tun.
jaja, das sagen meine Kunden auch immer, aber wehe der Fall tritt ein, dann ist das meist ein doch viel größeres Geschrei...
Willst du mir damit sagen, dass ich, wenn ich eine Fassung aus der aktuellen Kollektion wähle, von dir die Garantie habe, im Garantie- oder Gewährleistungsfall AUF GAR KEINEN FALL auf die Brille verzichten zu müssen?
ronja hat geschrieben: Solche Unterstellungen finde ich etwas derb.
Ich auch - vor allem, weil ich sie mir immer aus Höflichkeit verkneife, wenn ich den Eindruck habe, dass die Orangefarbenen mal nicht so ganz genau gelesen haben.
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