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So hatte ich den DI Ponstein nicht verstanden. Dann nehme ich das mit dem "nicht richtig lesen" zurück.
Nun denn, auf jeden Fall wollte ich auf den Eröffnungsbeitrag zurückführen.
Gruß Vidi "Geh nicht dahin, wo die Welle ist. Geh dahin, wo sie sein wird“ (Elmar Nordvisk)
Ehrlich auch das verstehe ich wieder mal nicht
25 Monate sprich 2 Jahre alte Produkte können und dürfen kaputt gehen
Jacke, Hose ,Brille was auch immer. Immer dieses ich hab doch nichts damit gemacht . Doch klar benutzt.
hier mal hängen geblieben, da mal angestoßen, drauf gesessen oder runtergefallen.
aus psychologischer Sicht merkt man es nicht. ist wie der offene Schuh denn man nebenbei wieder zu macht und abends weiss man nicht mehr das man sich um 12 gebückt und den Schuh wieder zugebunden hat. Brille fällt runter man setzt sie wieder auf weil es ins "normale" Handling übergeht, und 2 Tage später weiss man es nicht mehr
Ich glaube ja das in dem Moment wo Produkte kaputt gehen , nichts damit gemacht wurde, aber in den 2 Jahren vorher haben die doch nicht als Muster in einer Vitrine gelegen und wurden bestaunt.
Immer wieder diese Mentalität für Umsonst an neue Produkte zu kommen die man im täglichen Gebrauch hat oder zu heulen wenn Sie kaputt gehen.
Die Brille hat 1000 Euro gekostet das darf doch nicht passieren. Die Jacke hat 1000 Euro gekostet das darf doch nicht passieren.
Das Auto hat 100000 Euro gekostet und beim Einparken bin ich vor den Baum gefahren,jetzt isses kputt, was für ein sch.... Auto das darf doch bei dem Preis nicht passieren. Ich beschwer mich mal.
Garantie und Gewährleistung sind ja eine tolle Sache wenn wirklich Materialfehler oder Mängel vorliegen aber kein Freifahrtschein für Reklamationen.
Am besten noch die Socken für 5 € Reklamieren und dafür ins 20 KM entfernte Einkaufszentrum fahren. Da geht die Kosten/Nutzen Rechnung auf.
ich möchte nochmals darauf hinweisen, der garantiebereich ist eine freiwillige leistung, und daher ist dieser bei vorjahresmodellen zu beachten. unangetastet bleibt das gewährleistungsrecht, dieser kann aber im beider seitigen einverständnis für "alt" ware reduziert werden auf 12 Monate.
Zitat:"Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder Vereinbarung zwischen beiden Parteien auf 12 Monate verkürzt werden"
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DI Michael Ponstein hat geschrieben:ich möchte nochmals darauf hinweisen, der garantiebereich ist eine freiwillige leistung, und daher ist dieser bei vorjahresmodellen zu beachten. unangetastet bleibt das gewährleistungsrecht, dieser kann aber im beider seitigen einverständnis für "alt" ware reduziert werden auf 12 Monate.
Zitat:"Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder Vereinbarung zwischen beiden Parteien auf 12 Monate verkürzt werden"
Was aber nicht auf Brillen zutrifft, da keine gebrauchten Brillen verkauft werden.
Gruß Vidi "Geh nicht dahin, wo die Welle ist. Geh dahin, wo sie sein wird“ (Elmar Nordvisk)
Gut, schau mal zur Autobranche, dort nennt man das Tageszulassung.
Bei der Brille wäre das genauso denkbar und auch nachvollziehbar.
Die Frage ist, wann gilt eine Brillenfassung als gebraucht?
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Auch wenn die Brille nicht gebraucht ist, könnte der Optiker sagen: Dies ist ein reduziertes Vorjahresmodell, da gebe ich nur eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, und wenn der Kunde einwilligt, indem er die Brille kauft, wäre das doch ok.
Nur das mit der Garantie verstehe ich nicht - wenn der Hersteller 2 Jahre Garantie gibt, ist das doch normalerweise ab Kaufdatum (Kauf durch den Endverbraucher) und nicht ab Herstellungsdatum oder Datum des Verkaufs an den Optiker. Welche Nachteile hat denn hier der Käufer einer Fassung aus der Vorjahreskollektion?
"Nicht jeder der träumen und tanzen kann ist ein TRAUMTÄNZER "... (c) by Klaus Nerlich
I want it all, I want it all, I want it all - and I want it NOW! (und wenn das nicht klappt: Time is on my side...)
FAZIT: bei neuen Gläsern, vor allem sehr teuren, macht auch eine neue durchaus Fassung SINN.
Wenn allerdings die bisherige Fassung noch supergut in Ordnung ist (das kann nur ein Optiker/in beurteilen), kann man die auch weiterhin tragen auch mit den neuen Gläsern, wenn man Probleme riskieren kann/will... (Ersatzteile, bzw Reparaturen)
Ich glaube, kein Hersteller ist verpflichtet nach der Gewährleistungsfrist irgendwelche Teile bereit zu halten, es sei denn er deklariert es zum Kaufargument der Fassung - wohlgemerkt - freiwillig.
Und Vorjahreskollektion heisst doch nicht, dass die Fassung gebraucht ist, oder? Von daher gelten da auch 24 Monate. Ich persönlich hätte kein Problem mit der Vorjahreskollektion.
In meinem Fall war es so, dass es eine Baugleiche Fassung (nach Ablauf der 24 Monate) nicht mehr gab und die Bügel nicht repariert werden konnten. Dies hat mir die Wichtigkeit einer robusten Fassung vor Augen geführt. Der nächste Schritt war eine gute Fassung mitzubestellen, mit der Qualität der Gläser war ich dann aber subjektiv nicht glücklich.
Jetzt muss ich wohl beides im Auge behalten. Bin gespannt für den Preis.
Das mit der Reparaturmöglichkeit ist ein gutes Argument. Werde wohl neue Fassung nehmen müssen.
Nochmals danke für euere Beiträge.
Gruß
Henryk
Irren ist menschlich. Für die richtig schlimmen Sachen braucht es Computer. (Murphy's Law)
Auch wenn jetzt alles so schön geklärt ist, DI, verzeih mir bitte meine Begriffsstutzigkeit:
DI Michael Ponstein hat geschrieben:ich möchte nochmals darauf hinweisen, der garantiebereich ist eine freiwillige leistung, und daher ist dieser bei vorjahresmodellen zu beachten.
Was für einen Nachteil habe ich als Kundin, wenn ich eine Vorjahresfassung kaufe? Wenn der Hersteller - freiwillig - eine Garantie gewährt, zieht er die zurück für Produkte, die erst nach einem Jahr an den Endverbraucher verkauft werden, oder wie habe ich das zu verstehen?
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naja, der Hersteller gibt dem Käufer, in dem fall Optiker eine Gewährleistung für sein Produkt. 2 Jahre.
So, jetzt verkauft der Optiker die Brille allerdings nicht im ersten, sondern im zweiten Jahr.
Ist das Modell noch in der aktuellen Kollektion, kein Problem, dann kann er gegenüber dem Kunden die volle Gewährleistung zukommen lassen.
Ist das Teil allerdings nicht mehr im Programm sieht die Sache anders aus und die Ware wird dann eben reduziert und oft auch der Gewährleistungsanspruch auf 1 Jahr abgesenkt.
All dies ist ja theoretisch, aber im Praktischen macht es Sinn sich eine schriftlichen Gewährleistungsbescheinigung für Reduzierte Ware mit Hinweis Vorjahreskollektion geben zu lassen.
Damit ist dann die Sache im Fall der Fälle klar.
Wenn der Hersteller nun eine freiwillige Garantie von sagen wir 5 Jahren einräumt, na dann alles Bingo und Du bis auf der absolut sicheren Seite.
Nur, es machen nicht so viele Hersteller, egal in welcher Branche wir schauen.
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DI Michael Ponstein hat geschrieben:naja, der Hersteller gibt dem Käufer, in dem fall Optiker eine Gewährleistung für sein Produkt. 2 Jahre.
So, jetzt verkauft der Optiker die Brille allerdings nicht im ersten, sondern im zweiten Jahr.
Ist das Modell noch in der aktuellen Kollektion, kein Problem, dann kann er gegenüber dem Kunden die volle Gewährleistung zukommen lassen.
Ist das Teil allerdings nicht mehr im Programm sieht die Sache anders aus und die Ware wird dann eben reduziert und oft auch der Gewährleistungsanspruch auf 1 Jahr abgesenkt.
All dies ist ja theoretisch, aber im Praktischen macht es Sinn sich eine schriftlichen Gewährleistungsbescheinigung für Reduzierte Ware mit Hinweis Vorjahreskollektion geben zu lassen.
Damit ist dann die Sache im Fall der Fälle klar.
Wenn der Hersteller nun eine freiwillige Garantie von sagen wir 5 Jahren einräumt, na dann alles Bingo und Du bis auf der absolut sicheren Seite.
Nur, es machen nicht so viele Hersteller, egal in welcher Branche wir schauen.
Danke, jetzt hat es endlich auch die olle Traumtänzerin kapiert!
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Also wir reden hier über zwei Dinge. Richtig ist das der Kunde den Vertrag mit dem Händler (Optiker) hat und Egal wie alt die Ware ist.
der Händler (Optiker) ist der 2 Jährigen Gewährleistungspflicht.
Es sollte aber mal darauf hingewiesen werden, das ein Gewährleistungsanspruch nur besteht wenn der Mangel schon zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden war. Wenn meine Informationen stimmen sieht es so aus das sich nach 6 Monaten die Beweislast Umkehrt das bedeutet der Endverbraucher muss nachweisen das es so ist.
die § 478 und 479 Regeln aber, dass dem Lieferanten auch kein Schaden entsteht falls es dazu kommt. und das bis zu 5 Jahre nach dem Verkauf der Sache an den Händler. Ensteht also einem Optiker nach 2,5 Jahren ein Schaden und der Lieferant hat die Fassung nicht mehr kann dieser bei seinem Lieferanten einen Ausgleich fordern. ( Außer natürlich der ist zwischenzeitlich geschlossen ) Dann hat der Händler halt Pech
Das gilt natürlich nicht nur für Brillen sondern für alle beweglichen Güter von denen man nicht erwarten kann das ein Händler die Sache , kurzfristig nach Einkauf weiterverkauft.
niya hat geschrieben:Ensteht also einem Optiker nach 2,5 Jahren ein Schaden und der Lieferant hat die Fassung nicht mehr kann dieser bei seinem Lieferanten einen Ausgleich fordern. ( Außer natürlich der ist zwischenzeitlich geschlossen ) Dann hat der Händler halt Pech