Nein wörtherseh... seit längerer Zeit nix mehr.wörterseh hat geschrieben:@Löwe
Hast du von dem 'Fachleut' mal wieder was gelesen?
Aber ich vermisse da auch nix...
LG vom Löwen
Nein wörtherseh... seit längerer Zeit nix mehr.wörterseh hat geschrieben:@Löwe
Hast du von dem 'Fachleut' mal wieder was gelesen?
Danke, Messbrille, für die übersichtliche Darstellung!Messbrille hat geschrieben: ...
* Jeder Augenvertragsarzt ist verpflichtet, für die neue Gruppe mit den hohen Refraktionsfehlern eine Verordnung entsprechend den sonstigen Vorgaben der Hilfsmittelrichtlinie auszustellen. Diese Verordnung muss die Fernrefraktion so enthalten, wie der Optiker sie in die Brille einsetzen soll. Es heißt im Gesetz "verordnete Fernrefraktion"! Eine Erstverordnung darf nur ein Arzt ausstellen. Die Erstverordnung ist juristisch die erste Verordnung zu Lasten der GKV aufgrund des Überschreitens der Dioptriengrenze. Folgeversorgung geht sicher auch alternativ wieder direkt über den Optiker;
...
* Falls der Patient beim Optiker refraktioniert wurde und dann zum Augenarzt kommt für die Verordnung, muss der Augenarzt entsprechend §12 Absatz 3 1. Satz handeln: "Die Verordnung von Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe und von therapeutischen Sehhilfen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung kann nur durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Augenheilkunde basierend auf ihrer oder seiner Untersuchung erfolgen".
Er muss sich dann von der Richtigkeit dieser Werte mit eigener Untersuchung überzeugen.
...
Es wird wohl auch vorkommen, dass die Kassen-Verordnung nur noch die Refraktion für die Ferne enthält - mit Zusatz "Mehrstärkengläser, Nahaddition nach Kundenwunsch", da viele Augenärzte nicht auf Kasse auch noch beraten wollen, was für ein Glas der Patient wählen soll, und ohne Kenntnis der gewählten Fassung auch Nahaddition u.a. eher empfehlenden Charakter haben ; es hat sich bewährt, dies in der Hand der Optiker zu lassen - auch aus Gründen der Gewährleistung;
Die Augenärzte sind über diese Neuregelung alles andere als glücklich - wir haben genug mit Augenerkrankungen zu tun und bekommen das mit einer lächerlichen Pauschalvergütung bezahlt; ...
...
die Frage ist, ob ein Brillenträger wirklich monatelang auf einen Termin beim Augenarzt warten will, um dann ein paar lächerliche Euro von der Kasse zugeschossen zu bekommen, oder ob er nicht doch seine Brille lieber ohne Wartezeit und unkompliziert vom Optiker bekommen will, der sich dafür noch viel mehr Zeit nehmen kann
>>das läuft genau wie bisher auch bei den noch möglichen Verordnungen bei Kindern/jugendlichen bis 17 J. u.a. Kassenverordnungen:Traumtänzerin hat geschrieben: Habe ich es richtig verstanden: Der Optiker muss genau die Werte in die Brille einsetzen, die auf der Verordnung des Augenarztes stehen? Es macht also keinen Sinn, noch einmal beim Optiker nachmessen zu lassen, denn wenn dieser zu abweichenden Ergebnissen kommt, müsste der Kunde sich entscheiden, entweder die Werte des Augenarztes zu nehmen oder aber die des Optikers, was einen Verzicht auf die Krankenkassenzuzahlung bedeuten würde?
>>viele Augenärzte wollen den Gesetzestext so auslegen; man könnte auch eine dem Alter entsprechende (Standard-)Nahaddition angeben; da der Augenarzt z.B. nicht weiss, was für eine Fassung der Patient später auswählt, kann es evtl. mit (schmalen) Gleitsichtgläsern bei bestimmten Nahadditionen schon Probleme geben; oder wenn der Patient sowieso für längeres Lesen/bestimmte Tätigkeiten lieber eine reine Nahbrille verwendet - dann kann eine Gleitsichtbrille mehr auf den alltäglichen Gebrauch optimiert werden ; die Entscheidungen, die der Patient/Kunde beim Optiker bezüglich Gläser/Fassungen treffen wird, sind bei der Verordnung durch den Augenarzt ja noch nicht absehbar;Traumtänzerin hat geschrieben: Es ist dem Augenarzt jedoch freigestellt, bei presbyopen Fehlsichtigen lediglich den Fernwert vorzugeben und die Bestimmung der benötigten Addition dem Optiker zu überlassen?
>>sehe ich genausoTraumtänzerin hat geschrieben: Nach all diesen Überlegungen wäre es doch tatsächlich für alle Seiten das Einfachste (außer, man hat einen Augenarzt, der sich gern die Zeit für eine sorgfältige Refraktionsbestimmung nimmt), wenn der Patient schon vor dem Arztbesuch zum Optiker gehen und die Werte bestimmen lassen würde, der Augenarzt muss diese dann nur noch überprüfen - was m.E. durchaus in einem normalen Kontrolltermin, wie sie von dem betroffenen Personenkreis ohnehin regelmäßig wahrgenommen werden (sollten), möglich ist - und danach entweder die Verordnung ausstellen oder, wenn er mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, veranlassen, dass der Kunde für die ausführliche Refraktionsbestimmung einen neuen Termin bekommt.
>>Anspruch bei Änderung der Refraktion um 0,5dpt., oder Verbesserung der Sehschärfe mit neuen Gläsern um 20% , z.B. unbrauchbare Gläser (z.B. Kratzer/Verschleiss); es gibt keine festen Zeitabstände - der Augenarzt muss aber nach §12 SGB V (5. Sozialgesetzbuch,Wirtschaftlichkeitsgebot) bei Verordnungen darauf achten, dass diese wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig sind ; da im schlimmsten Fall sogar Krankenkassen Ärzte in Regress nehmen können, werden Augenärzte dass entsprechend auslegen ; der §12 SGB V gilt übrigens auch für den Patienten: hat er eine Brille, die noch in Ordnung ist, wäre eine Verordnung nicht wirtschaftlich, notwendig oder zweckmäßig; Anspruch auf eine Zweit- oder Ersatzbrille besteht nicht, Kassenmedizin ist kein Wunschkonzert, Augenärzte sind da in Ihrer Auslegung sehr unterschiedlich unterwegs, aber meist auf KursTraumtänzerin hat geschrieben: Zwei Dinge würden mich noch interessieren: In welchen Zeitabständen hat man Anspruch auf eine Zuzahlung von der Krankenkasse, wenn es keine Stärkenänderung gibt? Und: Hat jeder Fehlsichtige, der die Bedingungen bezüglich der benötigten Stärken erfüllt, Anspruch auf eine Erstverordnung vom Augenarzt - auch wenn er gar keine neue Brille benötigt, weil die momentan getragene Brille die aktuellen Werte enthält?