ronja hat geschrieben:Es sollte aber doch für jeden Angestellten nachvollziehbar sein, wie weit ein Auftrag ist.
Klar "sollte" das so sein.
Das war in dem Fall so, dass die Angestellte nur soweit nachvollziehen konnte, indem sie gesehen hat, dass lt. den Unterlagen nichts bestellt war.
Und was wäre jetzt im Ergebnis besser, wenn sie gesehen hätte, daß die Gläser doch bestellt waren?
Darauf sollte man sich als Kunde verlassen können. Natürlich "sollte" das so sein.Und nicht auf einen evtl. anderen Status, den die Angestellte nicht wissen kann, weil das evtl. noch nicht dokumentiert war.
Und wenn der Kollege telefonisch bestellt hat, sollte zumindest irgendwo ein Vermerk sein, dass er das gemacht hat. Ja, das hätte er machen "sollen".
Ich kann doch nichts für Unzulänglichkeiten in diesem Betrieb. Egal wie oft ich dort schon eine Brille gekauft habe.
Nochmal: Brigg stünde um nichts besser da, wenn er am Samstag schon die Auskunft bekommen hätte, daß die Gläser schon bestellt waren. Nicht die schlampige Dokumentation ist hier das Problem, sondern das Mißverständnis am Freitag zwischen Kunde und Optiker. Und die Frage, ober der Optiker lügt. Was wiederum sein kann, aber nicht sein muß.
Muß er nicht, mündliche Verträge sind nicht weniger gültig als schriftliche.starry_night hat geschrieben:Wenn laut Optiker ein Auftrag erteilt wurde, kann er das ja sicher anhand der Unterschrift des Kunden auf dem Auftragsformular nachweisen
ronja hat geschrieben:Das Problem was ich hier sehe, ist die mündliche Absprache.
Der Optiker sagt, ja du hast bestellt. Der Kunde sagt, nein, ich habe nicht bestellt, ich wollte das überdenken.
Somit ist kein Vertrag zustande gekommen aus der Sicht des Kunden.
Und der Optiker hätte in diesem Fall definitiv nachfragen müssen, wie er denn das überdenken meint.
Vielleicht hätte ja auch der Kunde "definitiv" in diesem Fall klarer formulieren müssen, wie er das "Überdenken" meint.
Aber seis wie es soll. Wir waren tatsächlich alle nicht dabei, und es sollte eine Lösung geben. Evtl. kann der Optiker die teureren Gläser einfach für den Kunden noch etwas günstiger anbieten als er das am Freitag gemacht hat. Dann spart er sich eine Neubestellung von nochmals anderen Gläsern und der brigg wäre dann auch noch glücklich.
Entweder will der Kunde die teureren Gläser haben oder nicht. Wenn ja: komplett bezahlen. Wenn nein: günstigeres Angebot liegt ja auf dem Tisch. Es geht Brigg im übrigen auch überhaupt nicht um die Frage, wie er den Preis herunterhandeln könnte. Es geht ihm darum, ob die Aussage des Optiker plausibel sein könnte. Und plausibel könnte sie tatsächlich sein.
Aber da ist brigg gefragt, um damit an den Optiker ranzutreten.
Leute, was ist denn hier heute los mit Euch? Brigg meint "abbestellen" im Sinne von "mitteilen, daß ich mich gegen den Kauf entschieden habe, nachdem ich mich Freitag nicht entscheiden konnte/wollte" - das kann doch nicht so schwer zu verstehen sein...Robin hat geschrieben: das ist ja doch wohl eindeutig: es wurde bestellt (sonst könnte man ja nicht abbestellen!)
Gültig sicher, das entbindet ihn aber nicht von der Nachweispflicht. Und wenn er seinen Laden nicht kameraüberwacht (was er besser nicht tut, ohne den Kunden drauf hinzuweisen), dürfte das schwierig werden.Lutz hat geschrieben:Muß er nicht, mündliche Verträge sind nicht weniger gültig als schriftliche.starry_night hat geschrieben:Wenn laut Optiker ein Auftrag erteilt wurde, kann er das ja sicher anhand der Unterschrift des Kunden auf dem Auftragsformular nachweisen
Gibt's nicht. Ein mündlicher Vertrag ist gültig, rechtskräftig und einklagbar.starry_night hat geschrieben:NachweispflichtLutz hat geschrieben:Muß er nicht, mündliche Verträge sind nicht weniger gültig als schriftliche.starry_night hat geschrieben:Wenn laut Optiker ein Auftrag erteilt wurde, kann er das ja sicher anhand der Unterschrift des Kunden auf dem Auftragsformular nachweisen
so sehe ich das in diesem Fall auch, wenn die Aussage ist: "nöö, da is nix bestellt", dann gilt das auch. Der/diejenige, die das dann sagt, muß dafür auch grade stehen und für irgendwelche Schäden/Kosten dann haften. Die Lösung ist also einfach und damit ist das Problem gelöst.ronja hat geschrieben:Darauf sollte man sich als Kunde verlassen können.
.... Ich kann doch nichts für Unzulänglichkeiten in diesem Betrieb.
Das ist alles schön und gut. Hat aber der Kollege Optiker den Kunden darauf hingewiesen? Hat der die AGB's in Augenschein nehmen können bzw. wurde ihm gesagt, wo diese einzusehen sind?Robin hat geschrieben:Das hättest du auch in dem Link vom og nachlesen können.
Nachweispflicht gibt es schon wenn es strittig ist ob oder ob nicht. Aussage gegen Aussage. Im Zweifel für den Angeklagten.Lutz hat geschrieben:Gibt's nicht. Ein mündlicher Vertrag ist gültig, rechtskräftig und einklagbar.starry_night hat geschrieben:NachweispflichtLutz hat geschrieben: Muß er nicht, mündliche Verträge sind nicht weniger gültig als schriftliche.