Ich hab nämlich das Problem das ich über Berufsgenossenschaft nicht an Information herankomme das Sehvermögen für Gabelstaplerfahren. IMündlich wurd mir das von ein Arbeitsmediziner mal bestätigt, aber diese Literatur wo das festgelegt ist da kom ich als Privatperson nicht heran.
vielleicht mal beim Berufsverband der Augenärzte (BVA) nachfragen... oder bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: http://www.baua.de ... Die sollten das wissen.
oder beim Medizinischen Dienst der Krankenkasse,
die haben sicherlich auch Adressen.
Zur Not fragt man bei "Stiftung Warentest" nach oder bei der Verbraucherzentrale
oder bei der örtlichen Gemeindeverwaltung (Sozialreferat) oder beim Arbeitsamt.....
Ihr erster Ansprechpartner ist Ihr behandelnder Arzt, oder eine
Augenarztpraxis, die die "Vorsorgeuntersuchung G25" anbietet.
Die "Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze" (G) stammen von der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung. Dort sind zum G 25 folgende Schriften
für
die Betriebsärzte Veröffentlicht:
3.2 Sehvermögen
Ausführlich werden im G 25 Mindestanfor-
derungen an das Sehvermögen beschrie-
ben (siehe Tabelle 1 im G 25). Hierzu
zählen neben der Sehschärfe weitere Seh
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funktionen wie räumliches Sehen, Farbsinn,
Gesichtsfeld sowie Dämmerungssehen
und Blendungsempfindlichkeit. Für die Seh-
schärfe gilt, dass sie auch für das beidäugige
Sehen bestimmt und zur Eignungsbewertung
herangezogen werden kann.
Für die Beurteilung des Sehvermögens von
Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal
sind Arbeits- oder Betriebsmediziner quali
-
fiziert. Erfüllt der Untersuchte die Mindest
-
anforderungen nicht, ist ihm zu empfehlen,
unabhängig von der arbeitsmedizinischen
Untersuchung einen Augenarzt aufzusuchen.
Die arbeitsmedizinische Untersuchung kann
im Einzelfall aber erst nach Vorlage einer
augenärztlichen Bescheinigung abgeschlos
-
sen werden.
Kapitel 3
Untersuchungsumfang, Fristen
12
Die Mindestanforderungen an die Seh-
schärfe können nur bei innerbetrieblichen
Fahr-, Steuer- und Überwachungstätig-
keiten herangezogen werden. Im Verkehrs
-
recht sind abweichende Anforderungen
festgelegt (z.
B. Anlage 6 FeV, § 48 EBO),
die bei Ausübung entsprechender Tätig-
keiten in jedem Fall Vorrang haben.
Für viele Sehfunktionen wird eine tätigkeits
-
bezogene Beurteilung verlangt. Hier sind
Erfahrung und Arbeitsplatzkenntnis des
mit der Untersuchung beauftragten Arztes
besonders wichtig.
Räumliches Sehen ist insbesondere beim
Führen von Gabelstaplern, Kranen oder
fahrbaren Arbeitsmaschinen sicherheitsre
-
levant. Hierbei geht es darum, festzustellen,
ob der Beschäftigte Gegenstände in einer
Entfernung von höchstens einigen Metern
bezüglich ihrer Lage zueinander und zu
seiner Person korrekt beurteilen kann. Aus
diesem Grund ist eine tätigkeitsbezogene
individuelle Beurteilung erforderlich.
Eine tätigkeitsbezogene Beurteilung ist
Bedingung für eine Zulassung Einäugiger zu
Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten.
Als funktionell einäugig gilt – analog zur
Fahrerlaubnis-Verordnung – auch, wer auf
einem Auge eine Sehschärfe von weniger
als 0,2 besitzt. Die Mindestwerte für die
Sehschärfe Einäugiger sind sowohl bei Erst-
als auch bei Nachuntersuchungen heranzu
-
ziehen.
Zum Ausschluss einer Rotsinnstörung reicht
in der Regel die Verwendung eines geeig
-
neten Farbtafelsystems unter Tageslicht
-
bedingungen aus. Sofern weitergehende
Anforderungen an das Farbunterscheidungs
-
vermögen gestellt werden, wird die Verwen
-
dung zweier vollständiger unterschiedlicher
Farbtafelsysteme (z.
B. Ishihara und Velha
-
gen) empfohlen. Wenn Farbsinnstörungen
am Anomaloskop bestimmt werden, ist ein
Anomalquotient kleiner als 0,5 unzulässig,
weil „rot“ als Warnfarbe auch im innerbe
-
trieblichen Bereich erhebliche Bedeutung
hat. Außerdem kann bei solchen Störungen
auch die Fähigkeit beeinträchtigt sein,
Kontraste in der Umwelt wahrzunehme≥n.
Im Einzelfall muss eine tätigkeitsbezogene
Beurteilung erfolgen. Bei bereits diagnosti
-
zierter angeborener Rotsinnstörung erübrigt
sich in der Regel eine erneute Untersuchung
des Farbsinns.
Auch wenn für Tätigkeiten im öffentlichen
Straßenverkehr die Vorgaben der FeV gelten,
können in Einzelfällen für eine entspre
-
chende innerbetriebliche Tätigkeit höhere
Anforderungen an das Farbsehvermögen
gestellt werden, z.
B. beim Pkw-Einsatz auf
dem Flughafenvorfeld.
Die Perimetrie mit einem automatischen
Halbkugelperimeter ist für Tätigkeiten der
Anforderungsstufe 1 erforderlich. Sie ist eine
als Screening durchgeführte Untersuchung,
bei der mindestens 100 Prüfpunkte getestet
werden sollen und die den Anforderungen
der Deutschen Ophthalmologischen Gesell
-
schaft genügt. Die Interpretation der erhobe
-
nen Befunde muss der Untersucher be
-
herrschen, insbesondere die Entscheidung
darüber, ob es sich um einen Normalbefund
handelt oder eine ergänzende augenärztli
-
che Untersuchung erforderlich ist.
Für Tätigkeiten der Anforderungsstufe 2 ist
dieselbe Untersuchung dann erforderlich,
wenn Hinweise für ein auffälliges Gesichts
-
feld vorliegen bzw. es sich um unklare Fälle
handelt.
13
Die Untersuchung des Dämmerungssehens
und der Blendungsempfindlichkeit ist in
beiden Anforderungsstufen nur bei erhöh
-
ten Anforderungen erforderlich, z. B. stark
wechselnde Lichtverhältnisse, Scheinwerfer,
Flutlicht, so dass auch hier eine arbeitsplatz
-
bezogene Beurteilung relevant ist.
Das Tragen geeigneter Sehhilfen begründet
keine gesundheitlichen Bedenken gegen die
Ausübung der Tätigkeit, sofern damit eine
ausreichende Sehschärfe erreicht wird. In
die arbeitsmedizinische Bescheinigung ist
jedoch ein entsprechender Vermerk einzu
-
tragen.
Eine Übersicht über bewährte Verfahren und
Geräte zur Überprüfung des Sehvermögens
enthält Tabelle 3 des G 25. Eine geeignete
apparative Ausstattung und eine entspre
-
chende fachliche Qualifikation sind Vor
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aussetzungen für die Durchführung dieser
arbeitsmedizinischen Untersuchung.
ist interessant für Leute, die sich für eine Tätigkeit interessieren bzw. eine Tätigkeit ausüben, für welche die G25 regelmässig durchgeführt werden muss. Wobei den meisten Leuten ein paar Zahlen genügen würden, welche angeben, mit welcher Sehschärfe man diesen Test noch besteht. So wie Timo1983. Der Rest des Textes ist für Arbeitsmediziner, Berufsgenossenschaften etc.
Timo1983, hast Du schon mal Deinen Augenarzt gefragt, ob er Dir entsprechende Auskünfte geben kann? Und oben schon angedeutet: Mit einem einmaligen Bestehen ist es (meines Wissens nach) nicht getan.
Für Dich ist das Thema derzeit besonders wichtig, ich nehme an, Du musst Dich in der Arbeitswelt (neu) orientieren. Wichtig ist dies:
"Für viele Sehfunktionen wird eine tätigkeits
-
bezogene Beurteilung verlangt. Hier sind
Erfahrung und Arbeitsplatzkenntnis des
mit der Untersuchung beauftragten Arztes
besonders wichtig."
D.h., der Test ist nicht einfach "ja-nein", sondern es hängt auch vom (gewünschten) Arbeitsplatz ab, ob man den Test besteht oder nicht. Und damit muss ich oben Geschriebenes fast schon wieder revidieren: Zahlen alleine nützen nicht immer etwas.