Sowohl als auch würde ich sagen.Robin hat geschrieben:Seit dem 7.8. 15:48 hart sich der Andi noch nicht wieder angemeldet. Gefallen ihm unsere Antworten nicht oder interessieren sie ihn nicht?
Sowohl als auch würde ich sagen.Robin hat geschrieben:Seit dem 7.8. 15:48 hart sich der Andi noch nicht wieder angemeldet. Gefallen ihm unsere Antworten nicht oder interessieren sie ihn nicht?
Du kannst wirklich gut Witze erzählenTraumtänzerin hat geschrieben:Dass er sich noch nicht wieder gemeldet hat, könnte ein Zeichen dafür sein, dass er ernsthaft vorhat, seine "Hausaufgaben" zu machen - ich habe ja keine Erfahrungen in dieser Richtung, aber ich denke, dass sich so etwas wohl kaum innerhalb weniger Tage erledigen lässt.
Optikernetz.de hat geschrieben: Bei unbekannten Lieferanten unbedingt auf CE-Kennzeichnung achten – Teil 1
Etliche Jahre sind vergangen, seit sich die Branche mit den Veränderungen im Zuge des Medizinproduktegesetzes regelmäßig befassen musste. Eine Konsequenz des Medizinproduktegesetztes ist die CE-Kennzeichnung von Brillenfassungen. Zudem gilt unabhängig davon eine CE-Kennzeichnungspflicht bei Sonnenbrillen, welche als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) besonderen Auflagen unterliegen.
Zunächst zur CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktegesetzes (MPG):
Medizinprodukte sind definiert als Produkte, die überwiegend auf physikalischem Wege der Diagnose, Therapie oder Prävention von Krankheiten bei Menschen dienen.
Wir erinnern uns an frühere Berichterstattungen bei Optikernetz. Heute wie damals gilt: Zur Herstellung von Korrektionsbrillen bedient sich der Augenoptiker in der Regel bereits industrieseitig fertiggestellter Brillengläser und Brillenfassungen (Halbfertigprodukte). Diese Produkte sind in der Regel mit einer CE-Kennzeichnung versehen. Die CE-Kennzeichnung dokumentiert, dass der Hersteller alle einschlägigen europäischen Anforderungen an die medizinische und technische Sicherheit erfüllt hat.
Als sogenannte Halbfertigprodukte sind Brillenfassungen also zwar CE-kennzeichnungsfähig; eine Verpflichtung für die Hersteller der Fassungen, die CE-Kennzeichnung auch tatsächlich vorzunehmen, besteht allerdings nicht. Für den Fall allerdings, dass Hersteller auf ihren Fassungen keine CE-Kennzeichnung aufgebracht haben bzw. aufbringen, sind sie verpflichtet, eine Übereinstimmung mit den Richtlinien des Medizinproduktegesetzes zu erklären (Konformitätserklärung).
Das bedeutet, dass jeder Lieferant, der industriell gefertigte, für ein Medizinprodukt geeignete Brillenfassungen vertreibt, auf Verlangen eine Konformitätserklärung für jedes Modell vorweisen können muss.
Eine nicht konforme Brillenfassung darf nach MPG auch nicht über die nachgelagerte Vertriebsstufe des Augenoptikers in den Verkehr gebracht werden! Verlangen Sie daher von Lieferanten, die Ihnen bisher unbekannt sind, im Zweifelsfall immer eine Konformitätserklärung, bevor Sie dort Ware beziehen.
In der Fortsetzung dieses Beitrags befassen wir uns mit der CE-Kennzeichnung im Sinne der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA).
Quelle: optikernetz.de
Autor: Ingo Kemmer
Quod erat demonstrandumOptikernetz.de hat geschrieben: ...... Für den Fall allerdings, dass Hersteller auf ihren Fassungen keine CE-Kennzeichnung aufgebracht haben bzw. aufbringen, sind sie verpflichtet, eine Übereinstimmung mit den Richtlinien des Medizinproduktegesetzes zu erklären (Konformitätserklärung).
Das bedeutet, dass jeder Lieferant, der industriell gefertigte, für ein Medizinprodukt geeignete Brillenfassungen vertreibt, auf Verlangen eine Konformitätserklärung für jedes Modell vorweisen können muss ....
Bei unbekannten Lieferanten unbedingt auf CE-Kennzeichnung achten – Teil 2
In der vergangenen Woche berichteten wir über die CE-Kennzeichnung bzw. CE-Konformität von Brillenfassungen als Bestandteil eines Medizinproduktes. Auch Sonnenbrillen unterliegen einer CE-Kennzeichnung - allerdings aus einem anderen Grund.
Nun also zur CE-Kennzeichnung im Sinne der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA):
Die Richtlinie 89/686/EWG für persönliche Schutzausrüstungen ist seit dem 1. Juli 1992 in Kraft. Als PSA gilt jede Vorrichtung oder jedes Mittel, das dazu bestimmt ist, von einer Person getragen oder gehalten zu werden, und das diese gegen eine oder mehrere Risiken schützen soll, die ihre Gesundheit sowie ihre Sicherheit gefährden können.
Vor dem Inverkehrbringen von Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) muss ein Hersteller einige Voraussetzungen beachten. Die PSA-Richtlinie sieht unterschiedliche Verfahren vor, je nachdem, in welche Kategorie eine Persönliche Schutzausrüstung eingestuft wird. Alle PSA sind mit dem Kennzeichen „CE“ (Communaute Européenne) zu versehen.
Entsprechend der Richtlinie 89/686/EWG ist die Sonnenbrille als eine persönliche Schutzausrüstung einzustufen. Trotz allem modischen Anspruch sind Sonnenbrillen Schutzbrillen, da ihre Eigenschaften sie befähigen, den Träger vor äußeren Faktoren zu schützen. Sie fallen wie beispielsweise auch Gartenhandschuhe oder witterungsgerechte Kleidung für den gewerblichen Bereich unter die PSA Kategorie I (geringes Risiko). In diese Kategorie gehören Schutzausrüstungen, bei denen man davon ausgeht, dass der Benutzer selbst die Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken beurteilen kann und deren Wirkung, wenn sie allmählich eintritt, vom Benutzer rechtzeitig und ohne Gefahr wahrgenommen werden kann.
Für in die Zertifizierungskategorie I eingestufte PSA muss der Hersteller in eigener Verantwortung eine EG-Konformitätserklärung erstellen. Die CE-Kennzeichnung muss auf jeder PSA gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein.
(Sonnen-)Brillen, die in Europa in den Verkehr gebracht werden und bei denen davon auszugehen ist, dass sie dem Schutz vor Sonneneinstrahlung dienen, sind aus diesem Grunde kennzeichungs- und konformitätspflichtig!
Zudem gibt es mit der DIN EN 1836 vom November 2007 eine technische Norm für Sonnenbrillen für den allgemeinen Gebrauch. Nach dieser Norm werden Sonnenbrillen in die fünf bekannten Filterkategorien entsprechend ihres Lichttransmissionsgrades bis 380 nm eingeteilt.
Entsprechend zeugen Brillen mit einem CE-Zeichen und der Aufschrift EN 1836:1997 auf der Innenseite des Brillenbügels davon, dass die Brille grundlegenden Sicherheitsanforderungen europäischer Richtlinien erfüllt und dass von einer Schutzwirkung ausgegangen werden kann.
TIPP: Verlangen Sie daher von Lieferanten, die Ihnen bisher unbekannt sind, im Zweifelsfall immer eine Konformitätserklärung, bevor Sie dort Ware beziehen. Sensibilisieren Sie Kunden, die Ihnen eine Sonnenbrille ohne entsprechende Kennzeichnung zur Anpassung oder Reparatur vorlegen, vor möglichen gesundheitlichen Risiken für das Auge.
TIPP: Von einem direkten Bezug von Sonnenbrillen und Fassungen aus Ländern außerhalb der EU ohne einen Absatzmittler innerhalb der EU ist dringend abzuraten, selbst wenn diese Ware mit einem CE-Kennzeichen versehen sein sollte! Durch den Verkauf dieser Eigenimport-Ware an Verbraucher wird man selbst zum „In-Verkehr-Bringer“ und hat den Nachweis der CE-Konformität gemäß MPG bzw. PSA folglich selbst zu erbringen.
29.08.2014: Bei unbekannten Lieferanten unbedingt auf CE-Kennzeichnung achten – Teil 1
Quelle: optikernetz.de, dguv.de
Autor: Ingo Kemmer