Haftpflichtschaden Brille: Die neutrale Zeitwert-Ermittlung

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optikgutachter
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Haftpflichtschaden Brille: Die neutrale Zeitwert-Ermittlung

Beitragvon optikgutachter » Dienstag 28. Juni 2011, 14:11

Zeitwert Brille : Die neutrale Zeitwert / Gebrauchswert - Ermittlung

(Aktuelle Version: ZGWE_VS_10® seit dem 15.02.2011)

Inhalt:
-Hintergrund zur Entwicklung der "ZGWE"
-Bewertungskriterien in Grundsatz
-Der "Unsinn" mit dem Wiederbeschaffungs-Rythmus
• Allensbach 2002
-Die genauen Bewertungskriterien
• für die Brillenfassung
• für die Brillengläser (Brillen-Linsen)
-Wer erstellt eine neutrale Zeit-Gebrauchswert-Ermittlung ?
-Welche Daten und Informationen sind hierfür erforderlich ?
-Kosten

-Detailinformationen und Gerichtsurteile (diese Einstellung ist nur ein Auszug):
:arrow: http://www.optikgutachter.de/index.php/ ... ermittlung



:arrow: Hintergrund zur Forderung nach Entwicklung einer Zeit-Gebrauchswert-Ermittlung für Brillen

Fälschlicherweise wird bei Brillen als Haftpflichtschaden von für Versicherungen tätigen Gutachtern ein Zeitwert oder Restwert oft rein nach dem Anschaffungsdatum berechnet.
 
Die neutralen Augenoptik-Sachverständigen konnten diese Herunterrechnungen nicht nachvollziehen, sodaß ab 2003 dieses Programm entwickelt und weiterentwickelt wurde.
 
Da es keinen Markt für gebrauchte Brillen gibt, existierte auch bis Ende 2004 keine einheitliche Regelung zur Handhabung einer solchen Frage.
Jeder Sachverständige handelte bislang nach eigenem Ermessen und die Ergebnisse waren extrem unterschiedlich.
 
Mittlerweile kann diese Frage eindeutig beantwortet werden:
 
• Berücksichtigt wird hierbei der individuelle Gebrauchswert für den Träger/Nutzer
 
• Ein hierfür erstelltes Programm (bezeichnet als "ZGWE") berechnet nach Eingabe
   der relevanten Daten den Zeit-Gebrauchswert sowohl für eine Brillenfassung als
   auch für die Korrektionsgläser unabhängig voneinander auf den Tag genau.
 
• Die fundierten, festen Kriterien der Bewertung entsprechen den Ansichten und
   Meinungen der Mehrheit der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
   also den unabhängigen, neutralen Sachverständigen.



:arrow: Die Bewertungskriterien im Grundsatz
 
Es wurde häufig von "selbsternannten - meist für Versicherungen tätigen - Sachverständigen" behauptet, daß eine Brille ein Produkt aus zwei Halbfertigprodukten besteht, welche untrennbar miteinander verbunden sind und nicht einzeln weiterverarbeitet werden könnten.
 
Somit sollte dieser fachfremden Ansicht nach die Brille als Gesamtprodukt bewertet werden und nicht die Fassung und Brillengläser als Einzelprodukte.
Dieses führte in der Vergangenheit immer wieder zu angeblichen "Totalschäden" auch bei relativ kleinen Beschädigungen.
Festgestellt wurde dann: Ein Brillenglas ist beschädigt, folglich hat die Brillenfassung auch keinen Wert mehr.
 
Beispiel (Sommer 2007):
 
Der für eine Versicherung tätige Augenoptik-Gutachter berechnete
fälschlich rein nach dem Anschaffungsdatum einer Brille einen Zeitwert von 80 €.
 
• Nach neutralen Kriterien begutachtet und ermittelt war der tatsächliche
   Zeit-Gebrauchswert jedoch über 4 x höher.
 
• Da eine Brillenfassung ersetzbar ist - bzw. Brillengläser zumeist in ein
   anderes "Gestell" einzuarbeiten sind - oder aber eine Fassung (je nach Zustand)
   mit neuen Gläsern versehen werden kann - gehörte es früher wie heute zum
   "täglichen Brot" des Augenoptikers diese Arbeiten vorzunehmen.
 
• Die Brillenfassung und die einzelnen Brillengläser werden folglich separat bewertet.
 
(Genauere Angaben hierzu finden Sie unter
 Punkt 4: "Die genauen Bewertungskriterien")
 

:arrow: Der "Unsinn" mit dem Wiederbeschaffungs-Rythmus (den es gar nicht gibt)
 
Sehr häufig findet man in Gutachten zur Zeitwertermittlung einer Brille ein sach- und fachlich nicht nachvollziehbares Argument:
Immer wieder wird ein sogenannter Wiederbeschaffungsrythmus aufgeführt, anhand dessen der "Wert" einer Brille einfach nach der Zeit heruntergerechnet wird.
 
So z.B.: "Der durchschnittliche Wiederbeschaffungsrythmus für diese
Art Brille beträgt 3,6 Jahre, somit hat die Brille nach 1,8 Jahren
nur noch 50% des Wertes....".
 
• DIESE BEHAUPTUNG IST GRUNDSÄTZLICH FALSCH ! •
 
Es lässt sich leicht nachvollziehen, daß z.B. eine Brille die 4 Jahre in der Schublade als griffbereite Ersatzbrille lag -und deren Stärken noch zu 100% korrekt sind- für den Inhaber noch vollumfänglich nutzbar ist.
Ein Zeitwert von 0,00 € nach Ablauf von 3,6 Jahren kann da nicht richtig sein.
 
 
Auch ein geringer Restwert (als "Kulanz"-Restwert meist tituliert) spiegelt den Nutzen dieser Brille für den Träger nicht wieder.
 
Auch wenn dieses exakt ermittelt werden könnte, so stellen sich
immer noch die Fragen:
Wäre dieses denn bei Ihnen persönlich auch der Fall gewesen ?
Kaufen Sie wirklich auf den Tag genau alle X,XX - Jahre eine neue Brille ???

Es sei an dieser Stelle mit Nachdruck darauf hingewiesen:
Explizit gibt es KEINE (!) spezielle Untersuchungen über die Wiederbeschaffung
von unterschiedlichen Arten von Brillen (Sonnenbrille, Kinderbrille, Fernbrille,
Lesebrille, Gleitsichtbrille, Bildschirmarbeitsplatzbrille usw.), sodaß eine Zeit-Angabe
hierzu eine reine Vermutung/Schätzung und keine gesicherte
(geschweige denn eine seriöse) Erkenntnis ist.
Die letzte Untersuchung über den Wiederbeschaffungsrythmus von Brillen
stammt aus dem Jahre 2002 (Allensbach) und basiert nur auf Schätzungen
und subjektiven Erinnerungen der Befragten.



Letztendlich bleibt noch anzumerken, daß auch gerne andere "Informationsquellen" wie z.B. der Zentralverband der Augenoptiker in Düsseldorf genannt werden:
• Hierzu sei gesagt, daß sich dieser seit Jahren mit Nachdruck von
derartigen Äusserungen distanziert.
• Es ist korrekt, daß vom ZVA vor vielen Jahren ein Zeitraum offizieller
Art genannt wurde.
• Spätestens auf Grundlage der Allenbach-Untersuchung 2002
wurde diese Meinung jedoch revidiert !
• Insofern kann eine Berufung auf diese Aussage infolge mangelnder
Aktualität (und besserem Wissens seit langer Zeit)
seriöserweise nicht mehr angeführt werden.


:arrow: Die genauen Bewertungskriterien
 

Die grundlegenden Rahmenbedingungen

Die ZVA-Richtlinien zur Zeit-Gebrauchswert-Ermitllung von Brillen Stand 11/2010
Zu finden im Download-Bereich unter http://www.optikgutachter.de


Die präzisierten Bedingungen/Grundlagen

Grundvoraussetzung ist folglich: Die Brillenfassung und die Brillengläser müssen einzeln bewertet werden.

Zur Brillenfassung:

Zunächst wird der Anschaffungspreis der Fassung als Ausgangsbasis verwendet.
Da eine Brillenfassung u.a. auch modischen Aspekten unterliegt werden pro Jahr
degressive 10-25% Abzug (je nach Qualtität der Fassung) vorgenommen.
Um dem Nutzen für den Träger jedoch gerecht zu werden muss ferner nach
dem Zustand der Fassung und dem Nutzen noch unterschieden werden.
 
Es gilt:
ZEITWERT DER BRILLENFASSUNG (=Anschaffungspreis 10-25% degress. Abzug/Jahr)
-  ZUSTANDS-ABSCHLAG                 (sh. nachfolgende Definitionen)
= "ZUSTANDS-WERT
+ NUTZBARKEITS-AUFSCHLAG       (sh. nachfolgende Definitionen)
= GEBRAUCHSWERT DER BRILLENFASSUNG
Zustands-Abschlags-Definítionen nach Zustand für die Brillenfassung
 
Zustand 1
• bei Neuwertzustand vor Schadenseintritt bzw. Nichtfestellbarkeit des Ist-Zustandes
   vor Schadenseintritt (im Zweifel war die Fassung im ordnungsgemäßen Zustand)
Zustand 2
 • bei leichten nachweisbaren Gebrauchsspuren und/oder
   ordnungsgemäßen -nicht offensichtlichen- Reparaturen
Zustand 3
 • bei mittleren nachweisbaren Gebrauchsspuren und/oder
   ordnungsgemäßen -aber offensichtlichen- Reparaturen
Zustand 4
 • bei starken bis stärksten nachweisbaren Gebrauchsspuren und/oder
   offensichtlicher Nichtwiederverwendbarkeit zur Neuverglasung
Zustand 5
 • bei offensichtlicher absoluter Unbrauchbarkeit
 
 
Zustands-Aufschlags-Definitionen nach Nutzbarkeit für die Brillenfassung
 
Nutzbarkeits-Zustand 1
• bei Wiederverwendbarkeit zur Neuverglasung
Nutzbarkeits-Zustand 2
 • bei Weiterverwendbarkeit als Zweitfassung und/oder
   auch für den Dauergebrauch nicht mehr geeignet
Nutzbarkeits-Zustand 3
 • als Not-Ersatzbrille (besser als gar nichts)
Nutzbarkeits-Zustand 4
 • bei offensichtlicher Nichtwiederverwendbarkeit
   (in jeder Hinsicht unbrauchbar)
 
Hinweis: 
Die Möglichkeit der Ansetzung von unterschiedlichen Bewertungen
für eine Brillenfassung wurde im November 2010 eingeführt.
(Sh. auch: ZVA-Richtlinien zur ZGWE, Punkt 2.1.3 -Fassungsbewertungen-.)
Mit der 10ten Version der "ZGWE" wurde dieses umgesetzt.
 
Zu den Brillengläsern (Brillenlinsen)
Bei den Brillengläsern gibt es grundsätzlich keinen Zeitabschlag !
  
Bewertet wird ausschließlich der Zustand der Gläser und dem Nutzen nach den vorliegenden
bzw. aktuell benötigten Stärken:
  
• Sollte der Zustand auch nach Jahren (!) der Gläser noch "1A" sein und sich keine Änderung
   in den Stärken ergeben haben, so entspricht der Gebrauchswert der Gläser dem Wert der
WIEDERBESCHAFFUNG (d.h. dem zu ermittelnden, ortsüblichen Wiederbeschaffungspreis !
   Dieser kann auch über dem Anschaffungspreis liegen.
  
 
• Ist dieses nicht der Fall, so werden festgelegte Abzüge nach den Nutzen und Zustand
   der Gläser vom ANSCHAFFUNGSPREIS abgezogen !
  
 
 
 
Anders formuliert:
Grundsatz 1:
• Haben die Brillenlinsen vor Schadenseintritt eine 100%ige Gebrauchsfähigkeit,
   so sind auch 100% des WIEDERBESCHAFFUNGSPREISES
   (gemessen an dem zu ermittelnden ortsüblichen Preisen) anzusetzen.
 
Grundsatz 2:
• Trifft Grundsatz 1 nicht uneingeschränkt zu so sind Abzüge vom
   ANSCHAFFUNGSPREIS vorzunehmen.
 
Grundsatz 3:
• Abzüge vom Anschaffungspreis werden nach Zustand der Brillenlinsen
   und den ggf. dioptrisch abweichenden Werten zum aktuellen Stand


:arrow: Abzüge bei Änderungen der Brillenglasstärken

Aufgrund der millionenfachen Möglichkeiten ist eine schnelle Berechnung "von Hand" schlichtweg nicht möglich.
Diese hochkomplizierten Berechnungen sind der mit Grund für die Entwicklung und Programmierung der aktuellen ZGWE-Version.
Grundsätzlich wird berechnet, inwieweit die Sehleistung mit den "alten" Stärken gegenüber den ggf. "neuen, aktuellen" Werten prozentual abfällt.

:arrow: Nach Eingabe der bisherigen Werte und der neuen Werte in das Programm berechnet dieses die
Differenz und die Sehleistung anhand der folgenden Gegebenheiten bzw. Differenzen:
HSA (Hornhautscheitelabstand)
Sphäre
Cylinder
Achse
Prisma
Addition(en)

Erstellbar für:
Fernbrillen
Lesebrillen
Bifokalbrillen
Trifokalbrillen
Gleitsichtbrillen
Bildschirm-Arbeitsplatzbrillen (Bifo/Trifo und Gleitsicht)

:idea: Für Fachleute:
Berechnet wird das resulierende RD/AR "alt zu neu" bei Berücksichtigung des möglicherweise unterschiedlichen Hornhautscheitel-Abstandes, der Sphäre in/bis erstmaliger Erreichnung des Zustandes Astigmatismus - hyperopicus oder myopicus - simplex (d.h. kleinster erforderlicher sphärischer Anteil -bei torischenDifferenzen- ), hier dann cylindrische Wirkung (AR) voll bewertet, bei rein sphärischen Differenzen erfolgt die Berücksichtigung des reinen sphärischen AR-Wertes.
Bei Gleitsichtgläsern werden die jeweiligen Abzüge um 15% erhöht.

• Sämtliche Bewertungen gemäß Zustimmung der anwesenden
  öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das
  Augenoptiker-Handwerk auf der Jahreshauptversammlung
  am 11.11.2004 in Knechtsteden bis zur Version 9.
 
• Sämtliche Bewertungen gemäß Zustimmung der anwesenden
  öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das
  Augenoptiker-Handwerk auf der Jahreshauptversammlung
  am 10.11.2010 in Frankfurt am Main ab Version 10.
  (40 x Ja / 4 Enthaltungen / 1 Gegenstimme.)



:arrow: Wer erstellt eine neutrale Zeit-Gebrauchswert-Ermittlung ?
 
Das aktuelle -nach den oben genannten Regeln der unabhängigen, neutralen Sachverständigen programmierte- „ZGWE_Programm“ steht jedem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
für das Augenoptiker-Handwerk der Bundesrepublik Deutschland, wie auch den österreichischen Kollegen im gleichen Status ("beeideter, zertifizierter Gerichtssachverständiger") zur Verfügung.

Diese können Ihnen das Gutachten nach den neutralen Regeln erstellen.

Zur Sachverständigensuche:

• Sachverständigensuche in Deutschland (bundesweite Suche)
http://www.gfwh.de/sachverstand-bund/start.htm
Geben Sie bitte als Fachbereich "Augenoptik" ein.

• Sachverständigensuche in Österreich (bundesweite Suche)
http://suche.gerichts-sv.at/Default.aspx?LV=WNB&
Geben Sie bitte als Fachbereich "Optische Geräte" ein.



:arrow: Welche Daten und Informationen sind für die Erstellung eines neutralen Gutachtens erforderlich ?

Benötigt wird (sofern vorhanden):
Die Brille (oder das was von ihr übrig ist)
Anschaffungsrechnung mit den Brillenglasstärken
Zeitpunkt der Bewertung (des Schadenstages)
Die aktuellen Brillenglasstärken (bzw. die Wiederbeschaffungsrechnung)


:arrow: Kosten dieser Gutachten-Erstellung/Erstattung
 
Neu:
Hinweis vom 22.06.2011
Einige Versicherungen zahlen schon erheblich höhere Beträge, wenn Sie Ihnen nur den Hinweis (!) auf diese Internet-Seite abgeben: http://www.optikgutachter.de

Folgende Angaben gelten nur und ausschließlich bei Erstellung durch meine Person:
Die Grundkosten für eine Zeit-Gebrauchswert-Ermittlung liegen i.d.R. bei ca. 35-50 € zzgl. Mehrwertsteuer (19%).
Wenn alle erforderlichen Daten, Rechnungen und Werte vorgelegt werden können ggf. auch weniger.
Sollte bei den Brillenlinsen eine 100%tige Gebrauchsfähigkeit festgestellt werden, so ist eine sogenannte ortsübliche Preisermittlung erforderlich um den WIEDERBESCHAFFUNGSPREIS zu ermitteln.
(Diesen Preis sind/waren die Gläser dann auch Wert.)

In diesem Falle liegen die Gesamt-Kosten nicht unter 60-80 € zzgl. Mehrwertsteuer (19%).
Dieses resultiert aus dem jeweils unterschiedlichen Arbeitsaufwand zur Ermittlung der erforderlichen Tatsachen und ist i.d.R. nur sehr schwer abschätzbar.
In allen Fällen teilt Ihnen der Sachverständige die voraussichtlichen Kosten sowieso vorab mit.



:!: Für Detailinformationen (dieses war nur ein Auszug) klicken Sie bitte auf diesen Link:

http://www.optikgutachter.de/index.php/ ... ermittlung


Gruß aus Köln
https://www.optikgutachter.de
Falls Sie mal was über mich gehört haben sollten: Glauben Sie es bloß nicht!
Vermutlich stimmt das nämlich alles (Kölner Humor)!

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