Führerscheinentzug wegen schlechten....
Verfasst: Freitag 5. Februar 2016, 17:53
Hörens?
Aus N-TV - 05.02.16
Führerschein weg wegen Schwerhörigkeit?
Mit dem Alter schreitet nicht selten die Harthörigkeit voran. Dies kann auch Einfluss auf die Verkehrstauglichkeit haben. Grund genug für die zuständige Behörde, einem 85-Jährigen wegen seines Hörgerätes bei der Erstellung einer neuen Fahrerlaubnis Schwierigkeiten zu machen.
Wer unter einem eingeschränkten Hörvermögen leidet, dem darf nicht die Fahrerlaubnis entzogen werden, nur weil er bei der zuständigen Behörde diesbezüglich ein ärztliches Gutachten über seine Fahrtauglichkeit verweigert. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt entschieden (Az.: 3 L 4/16.NW).
In dem Streitfall wollte ein 85-jähriger Mann seinen alten, abgenutzten Führerschein gegen eine neue Fahrerlaubnis eintauschen. Die Mitarbeiter der Fahrerlaubnisbehörde stellte bei dieser Gelegenheit fest, dass der Führerscheininhaber ein Hörgerät trug. Dies veranlasste sie zu der Frage, ob der Mann damit gut zurechtkäme. Obwohl er die Frage bejahte, forderte ihn die Mitarbeiterin dazu auf, ein ärztliches Attest zu seinem Hörvermögen beizubringen.
Dem kam der spätere Kläger nach und legte ein entsprechendes Dokument seines behandelnden HNO-Arztes vor, wonach er aufgrund seines Hörgeräts ein altersnormales Hörvermögen erreiche. Beeinträchtigungen im Straßenverkehr waren demnach nicht zu erwarten. Der Mitarbeiterin reichte dies jedoch nicht aus und sie forderte eine Ergänzung des Attestes dahingehend, dass darin der Hörverlust in Prozent enthalten sein müsse. Auch diesem Anliegen kam der Mann nach.
Aufgrund dessen forderte die Behörde ein Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung an. Da der Antragsteller das nicht fristgerecht beibrachte, entzog sie ihm mit sofortiger Wirkung die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. Zur Begründung hieß es, dass wegen des ausgewiesenen Hörverlustes Bedenken hinsichtlich der Eignung zum Autofahren bestünden. Da der Mann das geforderte und möglicherweise entlastende Gutachten nicht beigebracht hatte, sei von einer Ungeeignetheit auszugehen.
Der nun Führerscheinlose wehrte sich mit einer Klage - erfolgreich. Nach Auffassung des VG ist die Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtswidrig. Denn die Anordnung der Behörde, ein Gutachten für die Fahreignung vorzulegen, sei zu Unrecht erfolgt. Es hätten demnach keine Tatsachen vorgelegen, die klärungsbedürftige Zweifel an der Eignung des Antragstellers darstellten. Selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit oder gar Gehörlosigkeit sei kein Mangel, der generell und allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet mache. Da bei dem Mann keine anderen schwerwiegende gesundheitliche Mängel vorlägen, liegt es laut Gericht nahe, dass die zuständige Stelle allein aufgrund des Alters des Füherscheininhabers eine weitere Untersuchung angeordnet habe.
Aus N-TV - 05.02.16
Führerschein weg wegen Schwerhörigkeit?
Mit dem Alter schreitet nicht selten die Harthörigkeit voran. Dies kann auch Einfluss auf die Verkehrstauglichkeit haben. Grund genug für die zuständige Behörde, einem 85-Jährigen wegen seines Hörgerätes bei der Erstellung einer neuen Fahrerlaubnis Schwierigkeiten zu machen.
Wer unter einem eingeschränkten Hörvermögen leidet, dem darf nicht die Fahrerlaubnis entzogen werden, nur weil er bei der zuständigen Behörde diesbezüglich ein ärztliches Gutachten über seine Fahrtauglichkeit verweigert. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt entschieden (Az.: 3 L 4/16.NW).
In dem Streitfall wollte ein 85-jähriger Mann seinen alten, abgenutzten Führerschein gegen eine neue Fahrerlaubnis eintauschen. Die Mitarbeiter der Fahrerlaubnisbehörde stellte bei dieser Gelegenheit fest, dass der Führerscheininhaber ein Hörgerät trug. Dies veranlasste sie zu der Frage, ob der Mann damit gut zurechtkäme. Obwohl er die Frage bejahte, forderte ihn die Mitarbeiterin dazu auf, ein ärztliches Attest zu seinem Hörvermögen beizubringen.
Dem kam der spätere Kläger nach und legte ein entsprechendes Dokument seines behandelnden HNO-Arztes vor, wonach er aufgrund seines Hörgeräts ein altersnormales Hörvermögen erreiche. Beeinträchtigungen im Straßenverkehr waren demnach nicht zu erwarten. Der Mitarbeiterin reichte dies jedoch nicht aus und sie forderte eine Ergänzung des Attestes dahingehend, dass darin der Hörverlust in Prozent enthalten sein müsse. Auch diesem Anliegen kam der Mann nach.
Aufgrund dessen forderte die Behörde ein Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung an. Da der Antragsteller das nicht fristgerecht beibrachte, entzog sie ihm mit sofortiger Wirkung die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. Zur Begründung hieß es, dass wegen des ausgewiesenen Hörverlustes Bedenken hinsichtlich der Eignung zum Autofahren bestünden. Da der Mann das geforderte und möglicherweise entlastende Gutachten nicht beigebracht hatte, sei von einer Ungeeignetheit auszugehen.
Der nun Führerscheinlose wehrte sich mit einer Klage - erfolgreich. Nach Auffassung des VG ist die Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtswidrig. Denn die Anordnung der Behörde, ein Gutachten für die Fahreignung vorzulegen, sei zu Unrecht erfolgt. Es hätten demnach keine Tatsachen vorgelegen, die klärungsbedürftige Zweifel an der Eignung des Antragstellers darstellten. Selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit oder gar Gehörlosigkeit sei kein Mangel, der generell und allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet mache. Da bei dem Mann keine anderen schwerwiegende gesundheitliche Mängel vorlägen, liegt es laut Gericht nahe, dass die zuständige Stelle allein aufgrund des Alters des Füherscheininhabers eine weitere Untersuchung angeordnet habe.