es ist geregelt dass der jahresurlaub bis zum 31. März des Folgejahres genommen sein sollte.Spezi hat geschrieben:Ich dachte es ist geregelt, dass der nicht genommene Jahresurlaub gesetzlich zum 31.12. des jeweiligen Jahres verfällt!
wir hatten vor vielen jahren den fall, dass eine kurze zeit nach abholung einer brille, die frau des auftraggebers im laden war und wollte die brille zurückgeben, da der mann zwischenzeitlich verstorben war.benkhoff hat geschrieben:jetzt ganz offiziell durch EuGH bestätigt: auch Tote haben ein Recht auf Urlaub!
Einer Witwe, deren verstorbener Ehemann vor seinem Ableben aufgrund von schwerer Krankheit drei Jahre lang keinen Urlaub nehmen konnten, stehen nun stellvertretend dessen 140 Urlaubtage (bzw. Geld) zu!
Aber (Achtung Ironie): komischerweise müssen Tote die noch offenen Fehlzeiten nicht nacharbeiten. Auch nicht abgeholte oder nur teilbezahlte Brillen müssen nicht von den Witwen bezahlt werden...
Irgendwie wird es immer verrückter und makaberer hierzulande...
Wann verfällt nicht genommener Urlaub?benkhoff hat geschrieben:nix, das verfällt gar nix
Das gilt allerdings nur, wenn der AN die Möglichkeit hatte seinen Urlaub zu konsumieren. Im Falle von Krankheit bleibt der Anspruch erhalten!Kalle hat geschrieben:Ich habe mal gelernt, dass nur dann ein Urlaubsanspruch im Folgejahr bis zum 31.03. möglich ist, wenn: aus betrieblichen Gründen der Urlaub nicht genommen werden konnte.
Kalle
Das diese Dinge nicht zu bezahlen sind, ist mir neu! Ich kenne es anders herum - lediglich aus Rücksicht auf die Situation verzichten die meisten Geschäftsleute auf die Vertragserfüllung.DI Michael Ponstein hat geschrieben:wir hatten vor vielen jahren den fall, dass eine kurze zeit nach abholung einer brille, die frau des auftraggebers im laden war und wollte die brille zurückgeben, da der mann zwischenzeitlich verstorben war.benkhoff hat geschrieben:jetzt ganz offiziell durch EuGH bestätigt: auch Tote haben ein Recht auf Urlaub!
Einer Witwe, deren verstorbener Ehemann vor seinem Ableben aufgrund von schwerer Krankheit drei Jahre lang keinen Urlaub nehmen konnten, stehen nun stellvertretend dessen 140 Urlaubtage (bzw. Geld) zu!
Aber (Achtung Ironie): komischerweise müssen Tote die noch offenen Fehlzeiten nicht nacharbeiten. Auch nicht abgeholte oder nur teilbezahlte Brillen müssen nicht von den Witwen bezahlt werden...
Irgendwie wird es immer verrückter und makaberer hierzulande...
merkwürdig ist es nicht, das EuGH Urteil. Denn nicht nach dem Tod, sondern davor wurden ja Ansprüche erzeugt.
Merkwürdig finde ich allerdings auch, dass in Auftrag gegebene Dinge, dann nicht mehr zu bezahlen seien. Das kann ja auch nicht sein, Schulden wären dann ja plötzlich auch weg, nein nein benkhoff, die Erben müssen da schon für gerade stehen, ausser sie schlagen das Erbe aus.
Ist eigentlich doch ganz einfach, der Anspruch auf den Urlaub ist vor der Krankheit entstanden, also ist da der Arbeitgeber für zuständig. Warum sollte er durch die Krankheit des AN die Leistungspflicht verlieren?Spezi hat geschrieben: Warum Arbeitgeber, über die sechs Wochen Lohnfortzahlung hinaus, für den Urlaub verantwortlich/ zahlungspflichtig sind erschließt sich mir im Allgemeinen nicht!!
Genau. Auch hier gilt, der Anspruch (diesmal des Verkäufers) ist vor der dem Tod entstanden. Also dürfen die rben nicht nur erben sondern auch zahlen.wörterseh hat geschrieben:Das diese Dinge nicht zu bezahlen sind, ist mir neu! Ich kenne es anders herum - lediglich aus Rücksicht auf die Situation verzichten die meisten Geschäftsleute auf die Vertragserfüllung.DI Michael Ponstein hat geschrieben:wir hatten vor vielen jahren den fall, dass eine kurze zeit nach abholung einer brille, die frau des auftraggebers im laden war und wollte die brille zurückgeben, da der mann zwischenzeitlich verstorben war.benkhoff hat geschrieben:jetzt ganz offiziell durch EuGH bestätigt: auch Tote haben ein Recht auf Urlaub!
Einer Witwe, deren verstorbener Ehemann vor seinem Ableben aufgrund von schwerer Krankheit drei Jahre lang keinen Urlaub nehmen konnten, stehen nun stellvertretend dessen 140 Urlaubtage (bzw. Geld) zu!
Aber (Achtung Ironie): komischerweise müssen Tote die noch offenen Fehlzeiten nicht nacharbeiten. Auch nicht abgeholte oder nur teilbezahlte Brillen müssen nicht von den Witwen bezahlt werden...
Irgendwie wird es immer verrückter und makaberer hierzulande...
merkwürdig ist es nicht, das EuGH Urteil. Denn nicht nach dem Tod, sondern davor wurden ja Ansprüche erzeugt.
Merkwürdig finde ich allerdings auch, dass in Auftrag gegebene Dinge, dann nicht mehr zu bezahlen seien. Das kann ja auch nicht sein, Schulden wären dann ja plötzlich auch weg, nein nein benkhoff, die Erben müssen da schon für gerade stehen, ausser sie schlagen das Erbe aus.
Ich meine den Urlaubsanspruch während der Krankheit, dafür sind die Arbeitgeber auch noch nach den sechs Wochen Lohnfortzahlung noch zuständig!!!vidi hat geschrieben:Ist eigentlich doch ganz einfach, der Anspruch auf den Urlaub ist vor der Krankheit entstanden, also ist da der Arbeitgeber für zuständig. Warum sollte er durch die Krankheit des AN die Leistungspflicht verlieren?Spezi hat geschrieben: Warum Arbeitgeber, über die sechs Wochen Lohnfortzahlung hinaus, für den Urlaub verantwortlich/ zahlungspflichtig sind erschließt sich mir im Allgemeinen nicht!!