Hallo,
hier mal der rechtliche Standpunkt. Dies ist
keine Rechtsberatung und erhebt nicht den Anspruch der Vollständigkeit.
Es gilt die gesetzliche Gewährleistung zum Werkvertrag.
Die Gewährleistung, Mängelhaftung oder Mängelbürgschaft bestimmt Rechtsfolgen und Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Auch beim Werkvertrag gibt es eine Gewährleistung für Mängel des hergestellten Werks.
Anspruch auf Nacherfüllung (§ 635 BGB),
Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen und Vorschuss bei Selbstvornahme (§ 637 BGB)
Rücktrittsrecht (§ 634 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften),
Minderung (§ 638 BGB),
Nacherfüllung beim Werkvertrag
Im Gegensatz zum Kaufvertrag kann der Unternehmer beim Werkvertrag entscheiden, ob er nacherfüllen, oder das Werk neu anfertigen will. Hinzu kommt das Recht des Unternehmers die Leistung abzulehnen, wenn diese unzumutbar ist oder ein Missverhältnis von Aufwand (des Unternehmers) und Interesse (besser Nutzen des Bestellers) besteht.
Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig.
Bei all meine Suchen steht im Gesetz nirgendwo etwas von einem finanziellen Ausgleich. Es wird nur festgeschrieben, dass Kosten, die durch die Nachbesserung entstehen, zu Lasten des Verkäufers gehen.
Jetzt kann man sich streiten, ob eine Unverträglicheit einer Brille, die exakt nach DIN gefertigt ist, ein Mangel im Sinne des Gesetztes ist. Zählt eine nicht vollständige Beratung als Mangel?
Unabhängig davon ist ein zufriedener Kunde wesentlich besser als jede Pargraphenreiterei.
Gruß Optidi