Pauli0806 hat geschrieben:
Man hat bezahlt und es wird einem nicht geholfen - zurückgeben wie bei den Ketten, kann man meistens nicht !
Das stimmt so nicht ganz, dröseln wir das ganze doch mal auf:
Grundsätzlich ist der Kauf einer Brille ein Rechtsgeschäft nach § 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Tritt bei der Brille ein Fertigungsfehler auf so ist dies laut § 434 BGB Sachmangel geregelt:
(1) 1.Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
2.Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr.2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs.1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist.
Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Als Endverbraucher hat man dann folgende Rechte:
laut § 439 BGB Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) 1.Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs.2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
2. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.
3a. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung;
3b. das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
laut § 441 BGB Minderung
(1) 1.Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern.
2.Der Ausschlussgrund des § 323 Abs.5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) 1.Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
2.Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) 1Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten.
2§ 346 Abs.1 und § 347 Abs.1 finden entsprechende Anwendung.
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In der Regel ist es so, dann 2-3x vom Optiker nachgebessert werden darf, bevor der Kaufvertrag rückgängig gemacht wird. Diesen "Service" bietet aber JEDER Betrieb an, denn der ist gesetzlich so vorgeschrieben
es macht damit nur keiner Werbung, denn ein schlauer Händler wirbt nicht mit einem Produkt, das man mangels Qualität, zurückgeben kann
Schwarze Schafe trifft man überall (leider), aber es gibt eben die ein oder andere Auffälligkeit, welche wohl zu besagter Meinung unsererseits gegenüber diverser Betriebs- & Vertriebsplattformen geführt hat.
Fakt ist, dass die vom OG hier dargelegten Tatsachen unumstoßbar sind.
Der "Pfuscher" aus m Internet erhebt zu wenig Daten und diese zum Großteil auch noch mangelhaft. Das daraus resultierende Produkt kann von zivilisierten und gebildeten Völkern keineswegs als Brille bezeichnet werden sondern eher als "Zufallsbedingt einsatzfähige nicht angepasste modische Sehhilfe".
Daher mein Tipp an die Endverbraucher: Redet mit dem Optiker Eures Vertrauens, egal ob Einzelunternehmer oder Filialist. Fragt offen was er gerade macht und für was man das braucht. Wenn Ihr das Gefühl habt da "passt" was nicht, dann fragt nach. Wenn etwas an der Brille nicht passt, dann fragt nach.
Und wenn Ihr an ein schwarzes Schaf gekommen seid, dann habt Ihr immer überall das BGB auf Eurer Seite.