Zunächst hat der Gesetzgeber klar definiert, dass bei Personen, die einen erheblichen Anteil am Bildschirm beschäftigt sind, mit einer notwendigen Sehhilfe von Seiten des Arbeitgebers ausgestattet werden müssen. Die Notwendigkeit wird üblicher Weise von einem Betriebsarzt oder Augenarzt ausgesprochen.
Näheres ist In der Bilschirmverordnung früher G37 nachzulesen.
Hierbei wird kein Luxus bezahlt, sondern einfache Qualität. Einige Firmen haben mit Landesverbänden der Optiker Lieferverträge ausgehandelt, zu denen sich Optiker bereit erklären zu liefern.
Eine einfache Lesebrille ist demnach zwischen 70 - 100 Euro zu bewerten, eine Bildschirmbrille mit zwei Entfernungen wird mit bis zu 250 Euro (im Gebiet der SWAV Baden Württemberg/Rheinland Pfalz) gelistet.
Für den Arbeitgeber entstehen keine wesentlichen Kostennachteile, der er die Kosten als Betriebsausgaben / Arbeitsmittel geltend machen kann.
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http://www.arbeitsrechte.de/bildschirma ... erordnung/)
Zitat:
"In § 6 BildscharbV wird festgehalten, dass hier die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt.
Im dortigen Anhang steht, dass für den Fall, dass bei einer angebotsvorsorglichen Untersuchung Sehbeschwerden festgestellt werden, eine Sehhilfe für die Bildschirmarbeit gestellt werden muss, wenn gewöhnliche (schon vorhandene) Sehhilfen dafür nicht ausreichen. Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, haben Sie also ein Recht darauf."