Traumtänzerin hat geschrieben:
Habe ich es richtig verstanden: Der Optiker muss genau die Werte in die Brille einsetzen, die auf der Verordnung des Augenarztes stehen? Es macht also keinen Sinn, noch einmal beim Optiker nachmessen zu lassen, denn wenn dieser zu abweichenden Ergebnissen kommt, müsste der Kunde sich entscheiden, entweder die Werte des Augenarztes zu nehmen oder aber die des Optikers, was einen Verzicht auf die Krankenkassenzuzahlung bedeuten würde?
>>das läuft genau wie bisher auch bei den noch möglichen Verordnungen bei Kindern/jugendlichen bis 17 J. u.a. Kassenverordnungen:
die Verordnung des Augenarztes sollte im Idealfall exakt stimmen; es macht trotzdem evtl. Sinn, noch einmal beim Optiker nachmessen zu lassen - die Optiker wissen meist, bei welchen Augenärzten das evtl. regelmäßig erforderlich ist; das "vier-Augen-Prinzip" ist ja nicht schlecht, verhindert auch Fehler; auch bei Anpassung der Werte durch den Optiker entfällt Krankenkassenzuzahlung nicht - notfalls könnte die Verordnung des Augenarztes mit geänderten Werten ja nachgereicht werden ;
Traumtänzerin hat geschrieben:
Es ist dem Augenarzt jedoch freigestellt, bei presbyopen Fehlsichtigen lediglich den Fernwert vorzugeben und die Bestimmung der benötigten Addition dem Optiker zu überlassen?
>>viele Augenärzte wollen den Gesetzestext so auslegen; man könnte auch eine dem Alter entsprechende (Standard-)Nahaddition angeben; da der Augenarzt z.B. nicht weiss, was für eine Fassung der Patient später auswählt, kann es evtl. mit (schmalen) Gleitsichtgläsern bei bestimmten Nahadditionen schon Probleme geben; oder wenn der Patient sowieso für längeres Lesen/bestimmte Tätigkeiten lieber eine reine Nahbrille verwendet - dann kann eine Gleitsichtbrille mehr auf den alltäglichen Gebrauch optimiert werden ; die Entscheidungen, die der Patient/Kunde beim Optiker bezüglich Gläser/Fassungen treffen wird, sind bei der Verordnung durch den Augenarzt ja noch nicht absehbar;
Traumtänzerin hat geschrieben:
Nach all diesen Überlegungen wäre es doch tatsächlich für alle Seiten das Einfachste (außer, man hat einen Augenarzt, der sich gern die Zeit für eine sorgfältige Refraktionsbestimmung nimmt), wenn der Patient schon vor dem Arztbesuch zum Optiker gehen und die Werte bestimmen lassen würde, der Augenarzt muss diese dann nur noch überprüfen - was m.E. durchaus in einem normalen Kontrolltermin, wie sie von dem betroffenen Personenkreis ohnehin regelmäßig wahrgenommen werden (sollten), möglich ist - und danach entweder die Verordnung ausstellen oder, wenn er mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, veranlassen, dass der Kunde für die ausführliche Refraktionsbestimmung einen neuen Termin bekommt.
>>sehe ich genauso
Traumtänzerin hat geschrieben:
Zwei Dinge würden mich noch interessieren: In welchen Zeitabständen hat man Anspruch auf eine Zuzahlung von der Krankenkasse, wenn es keine Stärkenänderung gibt? Und: Hat jeder Fehlsichtige, der die Bedingungen bezüglich der benötigten Stärken erfüllt, Anspruch auf eine Erstverordnung vom Augenarzt - auch wenn er gar keine neue Brille benötigt, weil die momentan getragene Brille die aktuellen Werte enthält?
>>Anspruch bei Änderung der Refraktion um 0,5dpt., oder Verbesserung der Sehschärfe mit neuen Gläsern um 20% , z.B. unbrauchbare Gläser (z.B. Kratzer/Verschleiss); es gibt keine festen Zeitabstände - der Augenarzt muss aber nach §12 SGB V (5. Sozialgesetzbuch,Wirtschaftlichkeitsgebot) bei Verordnungen darauf achten, dass diese wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig sind ; da im schlimmsten Fall sogar Krankenkassen Ärzte in Regress nehmen können, werden Augenärzte dass entsprechend auslegen ; der §12 SGB V gilt übrigens auch für den Patienten: hat er eine Brille, die noch in Ordnung ist, wäre eine Verordnung nicht wirtschaftlich, notwendig oder zweckmäßig; Anspruch auf eine Zweit- oder Ersatzbrille besteht nicht, Kassenmedizin ist kein Wunschkonzert, Augenärzte sind da in Ihrer Auslegung sehr unterschiedlich unterwegs, aber meist auf Kurs
des besagten SGB V ;
Gruß